TE Vwgh Beschluss 2020/12/7 Ra 2020/12/0054

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des G Z in S, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 88a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020, W122 2170538-1/21E, betreffend Versetzung gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2        Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 18. Juli 2017 wurde er aus wichtigem dienstlichen Interesse gemäß § 38 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2017 (Dienstantritt Montag, 24. Juli 2017) vom Finanzamt XYZ, Standort Y, BV Team 04, zum Finanzamt XYZ, Standort Z, BV Team 05, versetzt und dort (wie zuvor) als Betriebsprüfer auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, verwendet.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zunächst darin gelegen, dass gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Befangenheit eines Organs verstoßen worden sei. Dies begründet er damit, dass der den behördlichen Bescheid erlassende Organwalter aus näher dargelegten Gründen ihm gegenüber nicht unvoreingenommen gewesen sei und deshalb dessen Befangenheit vorgelegen sei.

7        Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil eine allfällige Befangenheit des Bescheidapprobanten grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren begründet, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen Verwaltungsgerichts sanierbar ist. So wurde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos werde, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts „in der Sache“ jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht (vgl. zum Ganzen VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, mwN; siehe etwa auch VwGH 28.5.2020, Ro 2018/11/0030; 4.2.2020, Ra 2020/14/0002, 0003; 27.6.2017, Ra 2016/12/0001).

8        Das weitere Zulässigkeitsvorbringen richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen jedoch nicht berufen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nämlich nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (VwGH 22.5.2019, Ro 2019/09/0002, mwN). Dafür reicht es nicht aus aufzuzeigen, dass aufgrund der Beweisergebnisse auch ein anderes Ergebnis begründbar wäre (siehe etwa VwGH 7.4.2020, Ra 2020/09/0010). Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0076, mwN).

9        Dass im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird weder in der Revision aufgezeigt noch kann davon im Hinblick auf die beweiswürdigenden Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis gesprochen werden. So würdigte das Verwaltungsgericht die von ihm unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere die Aussagen der von ihm in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, und legte umfänglich dar, weshalb es zu seinen Feststellungen gelangte. Auch mit der vom Revisionswerber vorgelegten Sachverhaltsdarstellung (Beilage ./K) setzte es sich dabei - entgegen den Revisionsausführungen - auseinander.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2020

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120054.L00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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