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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
Allg PensionsG 2005 §25 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Tolar und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße in 1100 Wien, Laxenburger Straße 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2019, W263 2210108-1/5E, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes (mitbeteiligte Partei: K G in W ), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte machte am 27. Jänner 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburg Straße (AMS) aus, das Arbeitslosengeld des Mitbeteiligten werde ab dem 1. Februar 2018 gemäß § 22 Abs. 1 iVm. § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2018 ab.Der Mitbeteiligte machte am 27. Jänner 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburg Straße (AMS) aus, das Arbeitslosengeld des Mitbeteiligten werde ab dem 1. Februar 2018 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, AlVG eingestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2018 ab.
2 Begründend führte das AMS aus, der im Juli 1953 geborene Mitbeteiligte sei bis 15. Februar 2017 bei der P GmbH beschäftigt gewesen. Wie sich aus einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt ergebe, erfülle der Mitbeteiligte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension aber bereits seit 1. August 2015. Im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ende sein Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Der Mitbeteiligte hätte daher längstens bis 31. Juli 2016 einen Anspruch aus Arbeitslosengeld gehabt, sodass der Bezug schon deshalb einzustellen sei. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.Begründend führte das AMS aus, der im Juli 1953 geborene Mitbeteiligte sei bis 15. Februar 2017 bei der P GmbH beschäftigt gewesen. Wie sich aus einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt ergebe, erfülle der Mitbeteiligte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension aber bereits seit 1. August 2015. Im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ende sein Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Der Mitbeteiligte hätte daher längstens bis 31. Juli 2016 einen Anspruch aus Arbeitslosengeld gehabt, sodass der Bezug schon deshalb einzustellen sei. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des AMS ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des AMS ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei seit dem Jahr 1991 durchgehend bei der P GmbH als Arbeiter beschäftigt gewesen. Ab 16. Februar 2017 habe er Krankengeld bezogen. Das Dienstverhältnis mit der P GmbH sei schließlich zum 31. März 2017 durch einvernehmliche Auflösung beendet worden. In der Folge habe der Mitbeteiligte von 1. April 2017 bis 9. April 2017 eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Die P GmbH habe dem Mitbeteiligten die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Krebserkrankung des Mitbeteiligten bzw. dadurch verursachter Krankenstände nahegelegt. Mit diesem Vorschlag habe der Dienstgeber die Zusage verbunden, den Mitbeteiligten, wenn es ihm gesundheitlich besser gehe, wiedereinzustellen. In Hinblick auf seine Erkrankung und im Vertrauen auf die Zusage des Dienstgebers habe der Mitbeteiligte der einvernehmlichen Auflösung zugestimmt. Tatsächlich sei der Mitbeteiligte ab 1. März 2018 wieder von der P GmbH beschäftigt worden.
5 Grundsätzlich führe ein Anspruch auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters zum Ausschluss von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Korridorpension sei in § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG jedoch - bei Auflösung des letzten Beschäftigungsverhältnisses durch eine der in der Bestimmung genannten Formen - für ein Jahr eine Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Korridorpension vorgesehen. Spätestens ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ende somit jedenfalls der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Mitbeteiligte habe - wie sich aus der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt ergebe - nach Vollendung des 62. Lebensjahres die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension „frühestens“ zum Stichtag 1. August 2015 erfüllt. Voraussetzung der Korridorpension sei jedoch - neben der erforderlichen Anzahl an erworbenen Versicherungszeiten - nach § 4 Abs. 2 APG auch, dass die bisherige mit einer Pflichtversicherung verbundene Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. kein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen werde. Der Mitbeteiligte habe daher erst nach Beendigung der Pflichtversicherung aufgrund des Dienstverhältnisses zur P GmbH die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt, sodass entgegen den Annahmen des AMS die Jahresfrist des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG am 1. Februar 2018 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der vom Dienstgeber vorgeschlagenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses habe der Mitbeteiligte aufgrund seiner Erkrankung sowie auch aufgrund der Zusage einer Wiedereinstellung im Fall einer Besserung des Gesundheitszustandes zugestimmt. In der gegebenen Konstellation wäre der Mitbeteiligte aufgrund seiner Krankheit nach § 82a lit. a GewO 1859 sogar zu einem Austritt berechtigt gewesen. Dem Mitbeteiligten sei daher im Sinn des § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gewesen.Grundsätzlich führe ein Anspruch auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters zum Ausschluss von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Korridorpension sei in Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG jedoch - bei Auflösung des letzten Beschäftigungsverhältnisses durch eine der in der Bestimmung genannten Formen - für ein Jahr eine Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Korridorpension vorgesehen. Spätestens ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ende somit jedenfalls der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Mitbeteiligte habe - wie sich aus der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt ergebe - nach Vollendung des 62. Lebensjahres die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension „frühestens“ zum Stichtag 1. August 2015 erfüllt. Voraussetzung der Korridorpension sei jedoch - neben der erforderlichen Anzahl an erworbenen Versicherungszeiten - nach Paragraph 4, Absatz 2, APG auch, dass die bisherige mit einer Pflichtversicherung verbundene Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. kein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen werde. Der Mitbeteiligte habe daher erst nach Beendigung der Pflichtversicherung aufgrund des Dienstverhältnisses zur P GmbH die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korri