TE Vwgh Beschluss 2020/12/9 Ra 2020/08/0135

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des D P in S, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Juni 2020, Zl. LVwG 30.12-777/2019-19, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter (und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener) der P. OG zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, drei namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 730,-- verhängt.

5        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass sich „die belangte Behörde“ (gemeint: das Landesverwaltungsgericht) im angefochtenen Erkenntnis auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2020 gestützt habe, in welcher verschiedene Verfahren, nicht aber das hier gegenständliche, miteinander verbunden worden seien. Dadurch, dass sich „die belangte Behörde“ nunmehr auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2020 beziehe, ohne dass in dieser Angelegenheit überhaupt am 4. Februar 2020 verhandelt worden sei, würden tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet; eine inhaltliche Überprüfung werde verunmöglicht, und es werde gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und gegen die Verhandlungspflicht verstoßen. Die Relevanz der Verfahrensmängel ergebe sich daraus, dass dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen worden sei, aufzuzeigen, „weshalb aus seiner Sicht keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits vorliegt“.

7        Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit bereits am 7. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Das in der Folge ergangene Erkenntnis vom 10. Mai 2019 wurde zwar wegen eines Spruchfehlers vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben (vgl. VwGH 4.9.2019, Ra 2019/08/0117); der Revisionswerber zeigt aber nicht auf, inwieweit aufgrund dessen ein neuerlicher Verhandlungstermin erforderlich gewesen wäre. Die pauschale Behauptung, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, aufzuzeigen, „weshalb aus seiner Sicht keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits vorliegt“, reicht dafür nicht aus.

8        In der Verhandlung vom 4. Februar 2020 wurden im Übrigen keine Sachverhaltsfragen erörtert, die für das hier vorliegende Verfahren relevant waren und nicht schon Gegenstand der Verhandlung am 7. Mai 2019 waren. Insofern ist die Nennung dieser Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis zwar nicht nachvollziehbar, aber ohne Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis und daher unschädlich.

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem inhaltlich keine Revisionsbeantwortung erstattet, sondern nur auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und des Erkenntnisses vom 10. Mai 2019 verwiesen wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080135.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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