TE Vwgh Beschluss 2020/12/14 So 2020/03/0018

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des Dr. W B in K, in einer Justizangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 erhob der Einschreiter „Beschwerde gemäß dem geltenden Recht und der Verfassung gemäss den Menschenrechten“ und begehrte Verfahrenshilfe zur Führung einer Schadenersatzklage mit Bezug auf eine ihn betreffenden Zivilrechtsstreitigkeit vor dem Bezirksgericht Josefstadt. Dieser Eingabe (Verfahrenshilfeantrag) wurde mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 2020, So 2020/03/0015, nicht stattgegeben, weil dafür keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bestand.

2        Mit der vorliegenden Eingabe vom 30. November 2020 erhob der Einschreiter - nach eigenen Angaben - „die erste Beschwerde iVm den schwer kriminellen Straftaten der Juden des BG-Josefstadt“ und kündigte weitere Beschwerden für die Zukunft an.

3        Die Eingabe ist zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen für derartige Angelegenheiten der Justiz nicht zuständig ist.

4        Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Zukunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen würden.

Wien, am 14. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030018.X00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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