TE Vwgh Beschluss 2020/12/16 Ra 2020/11/0095

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der D M in B, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. April 2020, Zl. KLVwG-88/4/2020, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Februar 2019 wurde über die Revisionswerberin wegen des Vorwurfs der Verletzung der Bestimmungen des AVRAG eine Geldstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde der Revisionswerberin am 8. Februar 2019 zugestellt.

2        2. Mit Antrag vom 24. Juli 2019 (Postaufgabe) begehrte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis und erhob unter einem Beschwerde.

3        3. Mit Bescheid vom 26. November 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht).

4        4. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

5        5.1. In der dagegen gerichteten (außerordentlichen) Revision wird unter „Revisionspunkte“ ausgeführt, die Revisionswerberin sei durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Einvernahme der Zeugen, der Wahrung des Parteiengehörs bzw. in der „Zurückweisung ihres Antrages ... wiewohl sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung vorlagen“, verletzt.

6        5.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.

7        Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. z.B. VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125 mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2017/19/0530; 2.7.2018, Ra 2018/02/0207; 13.8.2018, Ra 2018/14/0012).

8        Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag zurückgewiesen werde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, 17.5.2019, Ra 2018/11/0234 bis 0235) verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.

9        5.3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110095.L01

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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