RS Lvwg 2020/11/11 LVwG-S-1637/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Rechtssatz

Bei der Verwirklichung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wird nicht auf das Ausmaß die Beschäftigung abgestellt, dh geringfügig, teilbeschäftigt oder vollbeschäftigt (siehe auch § 2 Abs 2 AuslBG). Das Tatbild dieser Übertretung besteht in der Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung. Es ist auch nicht Tatbestandselement, welche dieser Zulassungen oder Bestätigungen im konkreten Fall nicht vorlag (vgl VwGH Ra 2016/09/0027).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Konkretisierung;

Anmerkung

VwGH 29.01.2021, Ra 2021/09/0003-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1637.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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