RS Lvwg 2020/12/28 LVwG-AV-1381/001-2020, LVwG-AV-1382/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2020
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
WRG 1959 §111
NatSchG NÖ 2000 §1
NatSchG NÖ 2000 §7
NatSchG NÖ 2000 §27
NatSchG NÖ 2000 §31
NatSchG NÖ 2000 §35
AVG 1991 §8
AVG 1991 §44

Rechtssatz

Hinsichtlich der Rechtsstellung des vom Antragsteller verschiedenen Dritten im NÖ NSchG ist eine Differenzierung im Vergleich etwa zum Baurecht (aber auch zB zum Forstrecht, vgl LVwG NÖ, LVwG-AV-1281/001-2020) durchaus sachlich zu rechtfertigen, so zwar, dass sich in diesen Bereichen häufig die Konstellation ergibt, dass der Antragsteller, etwa als Mieter oder Pächter, bereits im Besitz der Liegenschaft ist und es gerechtfertigt erscheint, dem Grundeigentümer über die zivilrechtlichen Möglichkeiten hinaus im Verwaltungsverfahren Abwehrmöglichkeiten gegenüber Eigenmächtigkeiten seines Mieters/Pächters, von denen er sonst womöglich rechtzeitig keine Kenntnis erlangen würde, einzuräumen. Diese Rechtsvorschriften dienen, anders als das Naturschutzrecht, zweifelsfrei auch dem Schutz fremder Rechte (vgl zB § 19 Abs 4 ForstG; § 6 NÖ BauO 2014).

Schlagworte

Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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