TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 W266 2169181-1

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W266 2169181-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER und Mag. Wolfgang Schieler als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2017, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 4.4.2017 bis zum 15.5.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die hierzu Berechtigten ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2169181.1.00

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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