RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/13/0044

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §119 Abs1
BAO §166
VwRallg

Rechtssatz

Denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es liegt an diesem Abgabepflichtigen, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (vgl. VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326; 4.9.2019, Ro 2019/13/0024). Auch dann, wenn Auskünfte etwa aus einem Rechtshilfeverfahren in Strafsachen aus einem derartigen Land einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, obliegt es mangels Möglichkeit der Abgabenbehörden zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung dem Abgabepflichtigen, den Sachverhalt offen zu legen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130044.L06

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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