RS Vwgh 2020/10/9 Ro 2019/13/0025

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §22
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art295
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art296 Abs1
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art296 Abs2

Rechtssatz

Österreich hat mit § 22 UStG 1994 die in Art. 295 ff Mehrwertsteuersystem-RL normierte Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger zunächst dahingehend umgesetzt, dass nur nichtbuchführungspflichtige Unternehmer die Pauschalregelung in Anspruch nehmen können. Seit dem 1. Jänner 2015 ist als zusätzliches Kriterium vorgesehen, dass die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze den Betrag von 400.000 € nicht (nachhaltig) übersteigen. Die in Art. 296 der Mehrwertsteuersystem-RL genannten verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit dem normalen Mehrwertsteuerregime sind - abgesehen davon, dass die Verpflichtung, Bücher zu führen, naturgemäß mit einem höheren verwaltungstechnischen Aufwand verbunden ist - nach dem Wortlaut des § 22 UStG 1994 keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130025.J02

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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