RS Vwgh 2020/10/9 Ra 2016/08/0071

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwRallg

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstands als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung, nicht jedoch auf eine Beurteilung in den Entscheidungsgründen an (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022). Maßgeblich ist also der Spruch, weil nur diesem Rechtskraft zukommen kann (vgl. etwa VwGH 17.9.1991, 90/08/0039).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080071.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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