RS Vwgh 2020/10/23 Ra 2020/13/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/13/0005 E 25. Juli 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen (vgl. VwGH 19.9.2013, 2013/15/0183, VwSlg 8853 F/2013, mwN). Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor (vgl. VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130036.L01

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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