RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/11/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §8
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn- wie im Revisionsfall, in dem die Alkohollangzeitparameter unauffällig waren - lediglich "Hinweise" auf gesundheitliche Einschränkungen ("eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens") bestehen, so rechtfertigt dies im Hinblick auf § 24 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 ("Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.") noch keine Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, Rn 21).Wenn- wie im Revisionsfall, in dem die Alkohollangzeitparameter unauffällig waren - lediglich "Hinweise" auf gesundheitliche Einschränkungen ("eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens") bestehen, so rechtfertigt dies im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG 1997 ("Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.") noch keine Entziehung der Lenkberechtigung vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, Rn 21).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110146.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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