RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2020/18/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21
AußStrG 2003 §44 Abs1
AVG §9
BFA-VG 2014 §10 Abs3

Rechtssatz

Der Revisionswerber war im Asylverfahren vor dem BFA und im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde noch minderjährig und nur beschränkt prozessfähig (vgl. § 10 Abs. 3 BFA-VG 2014). Für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bedurfte er jedenfalls eines gesetzlichen Vertreters (vgl. zum Ganzen VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Seine gesetzliche Vertretung lag zunächst - unstrittig - beim Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Steiermark, ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts, dem gemäß § 44 Abs. 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukam, aber beim Bruder des Revisionswerbers. Der Wechsel der gesetzlichen Vertretungsbefugnis erfolgte im gegenständlichen Fall während der bereits in Gang gesetzten Beschwerdefrist von vier Wochen gegen den Bescheid des BFA, aber noch vor Erhebung der Beschwerde. Die Beschwerde für den minderjährigen Revisionswerber konnte demnach nur mehr wirksam vom gesetzlichen Vertreter des Revisionswerbers - also dessen Bruder - oder einem von diesem Bevollmächtigten erhoben werden. Eine Beschwerde, die von der CARITAS unter Berufung auf die Vollmacht des nicht mehr vertretungsbefugten Kinder- und Jugendhilfeträgers erhoben wurde, konnte für den Revisionswerber keine Rechtswirkungen entfalten. Eine Sanierung des Vollmachtsmangels durch Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem tatsächlichen gesetzlichen Vertreter (dem Bruder des Revisionswerbers) und der bevollmächtigten CARITAS war bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung nach Fristablauf nicht mehr möglich (vgl. etwa VwGH 8.9.2009, 2009/21/0072).

Schlagworte

Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180332.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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