RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2019/22/0126

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §43b idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Intention des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 liegt in einer Verhinderung der Legalisierung eines Inlandsaufenthaltes über die erlaubte visumfreie Zeit hinaus durch das Stellen eines Antrags (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 121). Der VwGH hat im Erkenntnis Ro 2018/22/0015 von der Ausdehnung des Aufenthaltes "ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels" gesprochen. Gegenständlich konnte bzw. musste der Fremde jedoch ab Erteilung des Aufenthaltstitels durch das VwG seinen Aufenthalt über den visumfreien Zeitraum hinaus nicht legalisieren, weil er sich ab diesem Zeitpunkt auf einen gültigen Aufenthaltstitel berufen konnte, selbst wenn dieser nachträglich weggefallen ist. Im Zeitraum zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH resultierte die Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nicht - was durch den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 gerade verhindert werden soll - aus der ihm zuzurechnenden Antragstellung, sondern aus der rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die ex tunc-Wirkung der Aufhebung dieses Aufenthaltstitels durch den VwGH führt nicht dazu, dass dem Fremden nachträglich der Versuch einer Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages vorzuwerfen wäre. Die Zeitspanne zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des (wenn auch ex tunc wirkenden) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist daher für die Beurteilung der Frage, ob eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 vorliegt, nicht in Anschlag zu bringen.Die Intention des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 liegt in einer Verhinderung der Legalisierung eines Inlandsaufenthaltes über die erlaubte visumfreie Zeit hinaus durch das Stellen eines Antrags vergleiche ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 121). Der VwGH hat im Erkenntnis Ro 2018/22/0015 von der Ausdehnung des Aufenthaltes "ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels" gesprochen. Gegenständlich konnte bzw. musste der Fremde jedoch ab Erteilung des Aufenthaltstitels durch das VwG seinen Aufenthalt über den visumfreien Zeitraum hinaus nicht legalisieren, weil er sich ab diesem Zeitpunkt auf einen gültigen Aufenthaltstitel berufen konnte, selbst wenn dieser nachträglich weggefallen ist. Im Zeitraum zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH resultierte die Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nicht - was durch den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 gerade verhindert werden soll - aus der ihm zuzurechnenden Antragstellung, sondern aus der rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die ex tunc-Wirkung der Aufhebung dieses Aufenthaltstitels durch den VwGH führt nicht dazu, dass dem Fremden nachträglich der Versuch einer Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages vorzuwerfen wäre. Die Zeitspanne zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des (wenn auch ex tunc wirkenden) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist daher für die Beurteilung der Frage, ob eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 vorliegt, nicht in Anschlag zu bringen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220126.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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