RS Vwgh 2020/11/12 Ra 2020/06/0242

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG OÖ 1991 §14
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0243
Ra 2020/06/0244
Ra 2020/06/0245
Ra 2020/06/0246
Ra 2020/06/0247
Ra 2020/06/0248
Ra 2020/06/0249
Ra 2020/06/0250

Rechtssatz

Betreffend die den Anrainern nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 zukommende Parteistellung hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass diese - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen ist. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind in § 14 OÖ LStG 1991 geregelt.Betreffend die den Anrainern nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 zukommende Parteistellung hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass diese - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen ist. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind in Paragraph 14, OÖ LStG 1991 geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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