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L85004 Straßen OberösterreichBeachte
Rechtssatz
Betreffend die den Anrainern nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 zukommende Parteistellung hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass diese - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen ist. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind in § 14 OÖ LStG 1991 geregelt.Betreffend die den Anrainern nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 zukommende Parteistellung hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass diese - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen ist. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind in Paragraph 14, OÖ LStG 1991 geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021