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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §8Rechtssatz
Bei dem Textlichen Bebauungsplan Villach 2014 ist für die Einhaltung des Nachbarrechtes auf eine bestimmte Gebäudehöhe die Geschoßflächenzahl maßgebend (vgl. § 3 Abs. 1 leg. cit., bzw. VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, mit Verweis auf VwGH 28.10.2008, 2008/05/0032). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße kann gegenständlich kein den Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden (vgl. dazu nochmals VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105).Bei dem Textlichen Bebauungsplan Villach 2014 ist für die Einhaltung des Nachbarrechtes auf eine bestimmte Gebäudehöhe die Geschoßflächenzahl maßgebend vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., bzw. VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, mit Verweis auf VwGH 28.10.2008, 2008/05/0032). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße kann gegenständlich kein den Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden vergleiche dazu nochmals VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060067.L01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021