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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl. etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044, 6.10.2011, 2010/06/0008, oder auch 1.4.2008, 2007/06/0281, jeweils mwN).Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung vergleiche etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044, 6.10.2011, 2010/06/0008, oder auch 1.4.2008, 2007/06/0281, jeweils mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050213.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021