RS Vwgh 2020/11/17 Ra 2020/19/0042

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs5
IPRG §6
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0075 E 28. September 2020 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist. Die Sichtweise, eine derartige Ehe könne grundsätzlich in Österreich keinen Rechtsbestand haben, erweist sich somit als rechtlich unzutreffend (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0379, mwN). Diese rechtliche Einschätzung wurde insbesondere auch bereits zur afghanischen Rechtslage eingenommen, wobei fallbezogen davon ausgegangen wurde, dass das afghanische Zivilgesetzbuch offenbar eine rückwirkende Anerkennung der Eheschließung erlaube (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190042.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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