RS Vwgh 2020/11/17 Ra 2020/07/0054

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §42 Abs3
AVG §71
AVG §71 Abs1
AVG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0055

Rechtssatz

Nach den Materialien zu § 42 Abs. 3 AVG wurde mit dieser Bestimmung eine Regelung geschaffen, die die nachträgliche Erhebung von Einwendungen für Personen ermöglicht, die infolge - auch unverschuldeter - Versäumung der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verlieren und auf die somit § 71 Abs. 1 AVG nicht anwendbar ist. § 42 Abs. 3 AVG ist daher (als "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag") in enger Anlehnung an § 71 Abs. 1 AVG konzipiert (vgl. AB 1167 BlgNR 20. GP 32) und gilt demnach nur für Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Sie sind gehalten, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Die Materialien und der Wortlaut des § 42 Abs. 3 AVG erhellen, dass diese Bestimmung von vornherein nur auf präkludierte Parteien zur Anwendung kommt und es ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, ermöglicht, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. Hingegen stehen Personen, die ihre Stellung als Partei nicht verloren haben, ohnedies alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im weiteren Verfahren offen. Gelangt die Behörde bzw. das VwG zur Erkenntnis, dass eine Partei in rechtswidriger Weise nicht am Verfahren beteiligt wurde, ist sie verpflichtet, diese Person unmittelbar dem Verfahren beizuziehen und dadurch deren Status als übergangene Partei zu beenden. Auf die übergangene Partei selbst findet § 42 Abs. 3 AVG keine Anwendung.Nach den Materialien zu Paragraph 42, Absatz 3, AVG wurde mit dieser Bestimmung eine Regelung geschaffen, die die nachträgliche Erhebung von Einwendungen für Personen ermöglicht, die infolge - auch unverschuldeter - Versäumung der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verlieren und auf die somit Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht anwendbar ist. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist daher (als "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag") in enger Anlehnung an Paragraph 71, Absatz eins, AVG konzipiert vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 32) und gilt demnach nur für Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Sie sind gehalten, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Die Materialien und der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz 3, AVG erhellen, dass diese Bestimmung von vornherein nur auf präkludierte Parteien zur Anwendung kommt und es ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG gelten, ermöglicht, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. Hingegen stehen Personen, die ihre Stellung als Partei nicht verloren haben, ohnedies alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im weiteren Verfahren offen. Gelangt die Behörde bzw. das VwG zur Erkenntnis, dass eine Partei in rechtswidriger Weise nicht am Verfahren beteiligt wurde, ist sie verpflichtet, diese Person unmittelbar dem Verfahren beizuziehen und dadurch deren Status als übergangene Partei zu beenden. Auf die übergangene Partei selbst findet Paragraph 42, Absatz 3, AVG keine Anwendung.

Schlagworte

Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070054.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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