RS Vwgh 2020/11/18 Ra 2020/14/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §69
VwGVG 2014 §32

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/14/0205 E 28.12.2020

Rechtssatz

Die Ansicht des VwG § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre, trifft nicht zu. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das VwG) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG 2014) vorgesehenen Weg einzuschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140082.L04

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten