RS Vwgh 2020/11/20 Ra 2020/20/0265

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0281 E 17. Dezember 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Sowohl die Behörde als auch das BVwG haben ihrer Entscheidung über die Erteilung bzw. die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinn von § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Somit liegt aus Anlass der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bereits eine aktualisierte "Überprüfung" des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vor (siehe auch VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, wonach unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es grundsätzlich nicht zulässig ist, die Aberkennung subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200265.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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