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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §28 Abs2Beachte
Rechtssatz
Es ist von der dinglichen Wirkung der mit Bescheid dem Antragsteller erteilten Einzelgenehmigung auszugehen, die gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 (u.a.) einen Antrag des rechtmäßigen Besitzers voraussetzte. Mit dem Übergang des (rechtmäßigen) Besitzes am Kraftfahrzeug auf eine andere Person gingen daher auch die Rechte und Pflichten aus dieser Einzelgenehmigung über, und zwar ohne gesondertes Zutun des (ursprünglichen) Genehmigungsinhaber. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110107.L04Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021