RS Vwgh 2020/11/26 Ra 2019/11/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §28 Abs2
KFG 1967 §31 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/11/0113 E 26.11.2020
Ra 2019/11/0118 E 16.12.2020
Ra 2019/11/0121 E 16.12.2020
Ra 2019/11/0122 E 26.03.2021

Rechtssatz

Es ist von der dinglichen Wirkung der mit Bescheid dem Antragsteller erteilten Einzelgenehmigung auszugehen, die gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 (u.a.) einen Antrag des rechtmäßigen Besitzers voraussetzte. Mit dem Übergang des (rechtmäßigen) Besitzes am Kraftfahrzeug auf eine andere Person gingen daher auch die Rechte und Pflichten aus dieser Einzelgenehmigung über, und zwar ohne gesondertes Zutun des (ursprünglichen) Genehmigungsinhaber. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 KFG 1967.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110107.L04

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten