RS Vwgh 2020/11/26 Ra 2019/11/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §28 Abs2
KFG 1967 §29 Abs3
KFG 1967 §31
KFG 1967 §31 Abs1
KFG 1967 §31 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/11/0113 E 26.11.2020
Ra 2019/11/0118 E 16.12.2020
Ra 2019/11/0121 E 16.12.2020
Ra 2019/11/0122 E 26.03.2021

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 2 KFG 1967 gilt die Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht somit klar dafür, dass der Einzelgenehmigung iSd § 31 KFG 1967 dingliche Wirkung zukommt. In diesem Sinn führen auch die Gesetzesmaterialien (RV 186 BlgNR 11. GP, 83) zu § 28 Abs. 2 KFG 1967 aus, dass die Genehmigung als "objektiver Feststellungsbescheid" ohne Rücksicht darauf gelten soll, wer der Erzeuger der Type, der Bevollmächtigte in Österreich oder der Besitzer des Fahrzeuges ist. Abgesehen davon spricht für die dingliche Wirkung insbesondere die Objektbezogenheit der Einzelgenehmigung, ist doch für deren Erteilung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 zweiter Satz KFG 1967 (ebenso wie für die Erteilung der Typengenehmigung gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit.), ausschließlich die Erfüllung fahrzeugspezifischer (und nicht persönlicher) Kriterien maßgebend (was zur genannten Rechtsfolge der Gültigkeit der Genehmigung unabhängig davon, wer Fahrzeugbesitzer ist, führt).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110107.L02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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