TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/16 Ra 2020/11/0207

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3
AVG §45 Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §22
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwGVG 2014 §24
VwRallg
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.06.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in Wien, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2020, Zl. W136 2234826-1/2Z, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG i.A. Streichung aus der Ärzteliste (weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: Dr. I W in F, vertreten durch Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in 9560 Feldkirchen, Kirchgasse 8), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in Wien, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2020, Zl. W136 2234826-1/2Z, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG i.A. Streichung aus der Ärzteliste (weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: Dr. I W in F, vertreten durch Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in 9560 Feldkirchen, Kirchgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid des Revisionswerbers (gleichzeitig belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. Juli 2020 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 iVm § 59 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sowie § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 festgestellt, dass die Berechtigung der Mitbeteiligten zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und diese aus der Ärzteliste zu streichen sei.Mit Bescheid des Revisionswerbers (gleichzeitig belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. Juli 2020 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 festgestellt, dass die Berechtigung der Mitbeteiligten zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und diese aus der Ärzteliste zu streichen sei.

Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer (allenfalls) dagegen erhobenen Beschwerde „aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr im Verzug“ gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer (allenfalls) dagegen erhobenen Beschwerde „aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr im Verzug“ gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2        In der Begründung (unter „Sachverhalt“) führte der Revisionswerber zum Verfahrensgang aus, die Ärztekammer sei aus dem „Kollegenkreis“ darauf hingewiesen worden, dass die Mitbeteiligte aufgrund einer angeblichen Alkoholkrankheit nicht oder nur sehr eingeschränkt zur ärztlichen Berufsausübung fähig sei. In dem von der Österreichischen Ärztekammer in Auftrag gegebenen (im genannten Bescheid wiedergegebenen, nach Untersuchung der Mitbeteiligten erstellten) Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12. Mai 2020 habe dieser diagnostiziert, dass bei der Mitbeteiligten (u.a.) ein „schädlicher Gebrauch von Alkohol oder Alkoholabhängigkeit“ bestehe. Es sei ihr auch angesichts einer geplanten Laborkontrolle nicht gelungen, auch nur annähernd abstinent zu bleiben. Die eingeholten Laborbefunde sprächen für höhere Konsummengen als von der Mitbeteiligten zugegeben, ihre Angaben über den Alkoholkonsum seien verharmlosend. Bei der Mitbeteiligten bestehe ein „Alkoholproblem erheblichen Ausmaßes, im Sinn des ICD-10 eher einer Alkoholabhängigkeit als einem schädlichen Gebrauch von Alkohol entsprechend“. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht sei die Mitbeteiligte „derzeit nicht mehr in der Lage, ihre ärztliche Tätigkeit regelrecht und zuverlässig auszuüben“, doch könne dem durch einen „stationären Alkoholentzug und eine nachfolgende Alkoholentwöhnungsbehandlung“ begegnet werden.

3        Im Rahmen des Parteiengehörs habe die Mitbeteiligte angekündigt, sie werde sich am 15. Juli 2020 einer Entwöhnungsbehandlung unterziehen. Mit (Mandats-)Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Juli 2020 sei ihr gemäß § 62 Abs. 2 ÄrzteG 1998 die Ausübung des ärztlichen Berufes für die Dauer von sechs Wochen untersagt worden, dies wegen Gefahr im Verzug aufgrund von gewohnheitsmäßigem Missbrauch von Alkohol.Im Rahmen des Parteiengehörs habe die Mitbeteiligte angekündigt, sie werde sich am 15. Juli 2020 einer Entwöhnungsbehandlung unterziehen. Mit (Mandats-)Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Juli 2020 sei ihr gemäß Paragraph 62, Absatz 2, ÄrzteG 1998 die Ausübung des ärztlichen Berufes für die Dauer von sechs Wochen untersagt worden, dies wegen Gefahr im Verzug aufgrund von gewohnheitsmäßigem Missbrauch von Alkohol.

4        Im Bescheid vom 30. Juli 2020 wurde sodann (unter „Beweiswürdigung“) mit Bezugnahme auf das genannte Gutachten festgestellt, dass bei der Mitbeteiligten „ein schädlicher Gebrauch oder wahrscheinlicher eine Alkoholabhängigkeit vorliegt und diese somit nicht in der Lage ist, ihren ärztlichen Beruf regelrecht und zuverlässig auszuüben“.

5        In rechtlicher Hinsicht sei bei der Mitbeteiligten die gesundheitliche Eignung iSd § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 als eine der Grundvoraussetzungen für die ärztliche Berufsausübung weggefallen und die ärztliche Berufsberechtigung der Mitbeteiligten gemäß § 59 Abs. 1 leg. cit. erloschen. Dies sei vom Revisionswerber gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Bescheid festzustellen gewesen und führe zur Streichung der Mitbeteiligten aus der Ärzteliste.In rechtlicher Hinsicht sei bei der Mitbeteiligten die gesundheitliche Eignung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 als eine der Grundvoraussetzungen für die ärztliche Berufsausübung weggefallen und die ärztliche Berufsberechtigung der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg. cit. erloschen. Dies sei vom Revisionswerber gemäß Absatz 3, leg. cit. mit Bescheid festzustellen gewesen und führe zur Streichung der Mitbeteiligten aus der Ärzteliste.

6        Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde damit begründet, dass nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 u.a. die Wahrung des Wohles der Kranken und der Schutz der Gesundheit durch deren gewissenhafte Betreuung oder Behandlung als zwingende öffentliche Interessen anzusehen seien. Diese Interessen seien im Falle der Ausübung des ärztlichen Berufes durch die Mitbeteiligte wegen der im Gutachten aufgezeigten Beeinträchtigung ihrer gesundheitlichen Eignung gefährdet.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde damit begründet, dass nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 u.a. die Wahrung des Wohles der Kranken und der Schutz der Gesundheit durch deren gewissenhafte Betreuung oder Behandlung als zwingende öffentliche Interessen anzusehen seien. Diese Interessen seien im Falle der Ausübung des ärztlichen Berufes durch die Mitbeteiligte wegen der im Gutachten aufgezeigten Beeinträchtigung ihrer gesundheitlichen Eignung gefährdet.

7        Gegen den (gesamten) Bescheid vom 30. Juli 2020 erhob die Mitbeteiligte Beschwerde (Pkt. II des Schriftsatzes vom 27. August 2020) und beantragte dessen Aufhebung. In der Beschwerdebegründung bekämpfte sie die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 12. Mai 2020, bestritt den Wegfall der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes und beantragte die Einholung weiterer medizinischer Gutachten. Außerdem stellte sie (Pkt. III des genannten Schriftsatzes) den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil dieser ihrer Meinung nach zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ihr („allfälliger“) Alkoholgenuss bislang Auswirkungen auf die ärztliche Tätigkeit gehabt habe.Gegen den (gesamten) Bescheid vom 30. Juli 2020 erhob die Mitbeteiligte Beschwerde (Pkt. römisch zwei des Schriftsatzes vom 27. August 2020) und beantragte dessen Aufhebung. In der Beschwerdebegründung bekämpfte sie die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 12. Mai 2020, bestritt den Wegfall der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes und beantragte die Einholung weiterer medizinischer Gutachten. Außerdem stellte sie (Pkt. römisch drei des genannten Schriftsatzes) den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil dieser ihrer Meinung nach zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ihr („allfälliger“) Alkoholgenuss bislang Auswirkungen auf die ärztliche Tätigkeit gehabt habe.

8        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

9        In der Begründung legte das Verwaltungsgericht als Sachverhalt zugrunde, die Mitbeteiligte habe zumindest in der Vergangenheit einen „problematischen Umgang mit Alkohol (Alkoholkonsumstörung) in Form von schädlichem Gebrauch von Alkohol“ gehabt. Zwar habe eine Alkoholabhängigkeit der Mitbeteiligten nicht festgestellt werden können, diese sei aber wahrscheinlich.

„Nach der Aktenlage“ gebe es aber keine Hinweise, dass sich diese Konsumstörung auf die ärztliche Tätigkeit der Mitbeteiligten auswirke. Es liege keine Gefahr im Verzug vor, die einen sofortigen Vollzug des Bescheides vom 30. Juli 2020 rechtfertige. Demgegenüber hindere der sofortige Vollzug des Bescheides vom 30. Juli 2020 die Mitbeteiligte an der Ausübung des ärztlichen Berufes und sei für sie existenzbedrohend. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des genannten Bescheides wiege nicht so schwer wie das Interesse der Mitbeteiligten am vorläufigen Aussetzen des Vollzuges.

10       In der Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht zum festgestellten schädlichen Alkoholgebrauch der Mitbeteiligten auf das ärztliche Gutachten.

Die Annahme des Fehlens („zumindest bisher“) nachteiliger Folgen des Alkoholkonsums der Mitbeteiligten auf ihre ärztliche Tätigkeit stützte das Verwaltungsgericht auf das Fehlen gegenteiliger Hinweise in den Akten („außer den ... Gerüchten unter nicht näher genannten Kollegen“) und im Parteienvorbringen. Zwar werde im ärztlichen Gutachten ausgeführt, dass die Mitbeteiligte nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit regelrecht und zuverlässig auszuüben. Es dürfe aber trotz der schädlichen Auswirkungen des Alkoholabusus auf den jeweils Betroffenen, so das Verwaltungsgericht weiter, „als bekannt vorausgesetzt werden, dass es Personen aus unterschiedlichen Berufssparten - durchaus auch Ärzte - gibt, die trotz bestehender Alkoholkonsumstörung in der Lage sind, ihre Tätigkeit regelrecht und zuverlässig auszuüben“.

11       In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Verwaltungsgericht nach auszugsweiser Wiedergabe des Beschusses VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, die Ansicht, der Revisionswerber habe zwar den vorzeitigen Vollzug des Bescheides vom 30. Juli 2020 für erforderlich erachtet, weil für zwingende öffentliche Gesundheitsinteressen Gefahr im Verzug vorliege. Der Revisionswerber habe in seinem Bescheid jedoch „nicht dargetan, inwiefern dieses öffentliche Interesse gefährdet wäre oder welche gravierenden Nachteile für das öffentliche Wohl“ bei nicht sofortiger Umsetzung des genannten Bescheides zu erwarten seien.

12       Daher wiege das Interesse der Mitbeteiligten, der durch den sofortigen Vollzug der Streichung aus der Ärzteliste gravierende finanzielle Nachteile drohten, schwerer als ein „allenfalls berührtes öffentliches Interesse, das von der belangten Behörde nicht näher dargestellt wurde und seitens des Verwaltungsgerichts nicht erkannt werden kann“.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

14       Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurück- oder Abweisung der Revision beantragt.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

16       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach welcher zwingende öffentliche Interessen nicht erst dann gefährdet seien, wenn die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht seien. Vielmehr stelle bereits das Interesse an einer ärztlichen Behandlung von Gesunden und Kranken entsprechend den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und an der gewissenhaften ärztlichen Betreuung und Behandlung ein zwingendes öffentliches Interesse dar, welches den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels rechtfertige (Hinweis u.a. auf VwGH 3.1.2005, AW 2004/11/0074).

17       In den Revisionsgründen wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe das genannte zwingende öffentliche Interesse verkannt und rechtswidrig die Ansicht vertreten, aus den Verwaltungsakten des behördlichen Verfahrens ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der weiteren Ausübung des Arztberufes durch die Mitbeteiligte ein solches zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe. Richtig sei vielmehr, dass das in den Verwaltungsakten enthaltende ärztliche Gutachten vom 12. Mai 2020 ergeben habe, die Mitbeteiligte sei nicht mehr in der Lage, ihre ärztliche Tätigkeit regelrecht und zuverlässig auszuüben.

18       Die Revision ist aus dem von ihr vorgebrachten Grund zulässig, sie ist auch begründet:

19       Das ÄrzteG 1998 (BGBl. I Nr. 169/1998 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30. Juli 2020 am 4. August 2020 maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 23/2020) lautet auszugsweise:Das ÄrzteG 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30. Juli 2020 am 4. August 2020 maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,) lautet auszugsweise:

„Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34, bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind

...

3.   die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, ...

...

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:Paragraph 59, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1.   durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

...

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. ...(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. ...

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, oder Paragraph 117 c, Absatz eins

1.   in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

...

Übertragener Wirkungsbereich

§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:Paragraph 117 c, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

...

6.   Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,

...“

20       Die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde maßgebenden Bestimmungen des VwGVG lauten - auszugsweise - wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

...

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

...

3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Aufschiebende Wirkung

§ 22. ...Paragraph 22, ...

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und [....] auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und [....] auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

...“

21       Vorweg ist angesichts § 41 Abs. 1 VwGG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anzumerken, dass der Bescheid des Revisionswerbers vom 30. Juli 2020 noch vor dem am 31. August 2020 erfolgten Inkrafttreten der Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (darunter die Wort- und Zeichenfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2019, G 242/2018 u.a., (durch Zustellung des Bescheides an die Mitbeteiligte am 4. August 2020) erlassen wurde. Der Bescheid vom 30. Juli 2020 wurde daher, wie sich aus den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ergibt, vom Revisionswerber noch in unmittelbarer Bundesverwaltung erlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde zuständig war (vgl. auch die Ausführungen unter IV.3. des Erkenntnisses G 242/2018 u.a.).Vorweg ist angesichts Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anzumerken, dass der Bescheid des Revisionswerbers vom 30. Juli 2020 noch vor dem am 31. August 2020 erfolgten Inkrafttreten der Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (darunter die Wort- und Zeichenfolge „1 und“ in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins,) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2019, G 242/2018 u.a., (durch Zustellung des Bescheides an die Mitbeteiligte am 4. August 2020) erlassen wurde. Der Bescheid vom 30. Juli 2020 wurde daher, wie sich aus den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ergibt, vom Revisionswerber noch in unmittelbarer Bundesverwaltung erlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde zuständig war vergleiche , auch die Ausführungen unter römisch vier.3. des Erkenntnisses G 242/2018 u.a.).

22       Das vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2020, Ra 2019/03/0143, lautet auszugsweise:

„22 Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - ex lege - aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG bei Vorliegen der danach maßgeblichen Voraussetzungen von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden. § 13 VwGVG statuiert damit als Grundsatz, dass einer (rechtzeitigen und zulässigen) Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Behörde nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen - wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist - aberkannt werden darf (Regel-Ausnahme-Prinzip).„22 Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - ex lege - aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bei Vorliegen der danach maßgeblichen Voraussetzungen von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden. Paragraph 13, VwGVG statuiert damit als Grundsatz, dass einer (rechtzeitigen und zulässigen) Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Behörde nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen - wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist - aberkannt werden darf (Regel-Ausnahme-Prinzip).

23 Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl. VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Aufschiebungsentscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG).23 Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche , VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden vergleiche , VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten vergleiche , VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Aufschiebungsentscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).

24 Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).24 Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

25 § 13 Abs. 4 VwGVG steht aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.25 Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG steht aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 4, bzw. Paragraph 22, VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.

26 Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).26 Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche , dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche , dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

27 Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Kommt das Verwaltungsgericht daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungsbzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).27 Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Kommt das Verwaltungsgericht daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungsbzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche , etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

28 Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht mit Erfolg mit Revision bekämpfbar. Bei der von ihm nach § 13 Abs. 4 VwGVG vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. etwa VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, mwN).28 Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht mit Erfolg mit Revision bekämpfbar. Bei der von ihm nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche , etwa VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, mwN).

...“

23       Entsprechend den Ausführungen im soeben zitierten hg. Erkenntnis wäre die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung, sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, als einzelfallbezogene Beurteilung nicht mit Erfolg mit Revision bekämpfbar.

Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Interessenabwägung aber nicht:

24       Im Bescheid vom 30. J

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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