TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/20 VGW-001/016/2809/2018

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO §8 Abs1
RAO §8 Abs2
RAO §57 Abs2
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §27
VStG 1991 §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des Ing. A. B., C.-straße, D., vom 25.2.2018 gegen das undatierte Straferkerkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Zl. MBA ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 57 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, idF BGBl. I Nr. 68/2008 bzw. Nr. 111/2007 (mitbeteiligte Parteien: 1.) E. GmbH, F.-Platz, Wien, und 2.) Rechtsanwaltskammer in Wien, Rotenturmstraße 13, 1010 Wien)

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit undatiertem Straferkerkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Zl. MBA ... (erlassen durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an die Rechtsanwaltskammer in Wien am 8.2.2018) wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der E. GmbH mit Sitz in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft dadurch, dass sie, wie aus dem Internetauftritt unter www.e..at vom 12.1.2017 hervorgeht, (‚Sie haben zu viel bezahlt? Unsere Experten helfen Ihnen Ihr Geld zurückzubekommen.‘ ,‚Sie wollen Ihre Mietkosten dauerhaft senken? Unsere Experten helfen Ihnen dabei und kämpfen für Ihr Recht.‘ , ‚Nur im Erfolgsfall erhalten wir von Ihnen 25% Provision des Streitbetrags zzgl. USt.‘ ) gegen Entgelt gewerbsmäßig Leistungen anbietet, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind.“

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Hiedurch sei § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 57 Abs. 2 RAO verletzt worden und wurde über den Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe iHv EUR 700,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 18 Stunden verhängt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 70,– zu tragen, und wurde ausgesprochen, dass die E. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.

Hiegegen richtet sich das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 25.2.2018, in welchem – mit näherer Begründung – die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 28.2.2018) vor.

Mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.4.2019 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung 076 abgenommen und wurde jene am Folgetag an die Gerichtsabteilung 016 übertragen.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt fest:

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der E. GmbH mit Sitz in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft dadurch, dass sie, wie aus dem Internetauftritt unter www.e..at vom 12.1.2017 hervorgeht, (‚Sie haben zu viel bezahlt? Unsere Experten helfen Ihnen Ihr Geld zurückzubekommen.‘ ,‚Sie wollen Ihre Mietkosten dauerhaft senken? Unsere Experten helfen Ihnen dabei und kämpfen für Ihr Recht.‘ , ‚Nur im Erfolgsfall erhalten wir von Ihnen 25% Provision des Streitbetrags zzgl. USt.‘ ) gegen Entgelt gewerbsmäßig Leistungen anbietet, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind.“

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Diese Tatanlastung entspricht wortident den Ausführungen in der an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.7.2017, die sich von einer zuvor versendeten, fehlerhaften Version vom 23.6.2017 alleine in der Angabe des Tatzeitpunktes unterscheidet.

Eine andere Tatanlastung ist im gesamten behördlichen Verfahren nicht erfolgt.

Zur Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit hg. kein Grund zu zweifeln besteht. Darin enthaltenen sind die o.a. Aufforderungen zur Rechtfertigung (AS 14 und 19) und das ordnungsgemäß gefertigte Original des angefochtenen Straferkenntnisses (AS 20 f.). Der hier entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).

Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, wonach das angefochtene Straferkenntnis undatiert blieb, unbeachtlich bleiben kann, zumal die Angabe des Datums eines Bescheides zwar gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG in jenen aufzunehmen ist, diese Angabe aber grundsätzlich keine rechtliche Wirkung zu entfalten vermag (vgl. VwSlg. 484 A/1948).

Insoweit seitens der mitbeteiligten Rechtsanwaltskammer in Wien die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde in Abrede gestellt wird (vgl. die hg. Eingabe vom 26.3.2018), vermag das Verwaltungsgericht diese Rechtsansicht nicht zu teilen:

Die inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde werden in § 9 Abs. 1 VwGVG taxativ genannt. Unterschriftlichkeit wird hier nicht gefordert. Auch wird das angefochtene Straferkenntnis in vorliegender Beschwerde insoweit hinreichend genau bezeichnet, als dessen Geschäftszahl explizit angeführt wird, womit der Bescheid, dessen Anfechtung begehrt wird, unverwechselbar erkennbar ist (vgl. hiezu auch VwGH 26.1.1995, 94/06/0226, zu § 63 Abs. 3 AVG). Dass jener – wie oberwähnt – ohne Datumsangabe geblieben ist, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zur Last gelegt werden. Wenn reklamiert wird, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerdepunkte angeführt habe, so ist zu bemerken, dass dieses Erfordernis als notwendiger Inhalt einer an ein Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Wenn schließlich moniert wird, dass die vorliegende Beschwerde einen Anfechtungsumfang vermissen ließe, ist dem zu entgegnen, dass jene erkennbar nicht bloß auf die Bekämpfung der Strafhöhe gerichtet ist und sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes – nicht zuletzt mangels teilbaren Absprüchen – jedenfalls an der Bestimmung des § 27 VwGVG und der hiezu ergangenen Judikatur (siehe oben) zu orientieren hat.

Die mitbeteiligte Rechtsanwaltskammer in Wien zweifelt auch an der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Hiezu ist festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer durch die postalische Hinterlegung einer schriftlichen Ausfertigung am 9.2.2018 erlassen wurde (vgl. AS 24 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG begann daher an jenem Tag zu laufen und endete am 9.3.2018. Die gegenständliche Beschwerde ist nachweislich am 25.2.2018 bei der belangten Behörde eingegangen (vgl. AS 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und ist jene daher rechtzeitig erhoben worden.

Die Beschwerde ist sohin zulässig und – im Ergebnis – aus folgenden Erwägungen auch begründet:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. zB VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0049). Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. hiezu etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zu jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen (vgl. zB VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0049) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. zB VwGH 25.7.2016, Ra 2014/02/0034).

Das Tatverhalten muss im Spruch selbst umschrieben sein (vgl. hiezu bspw. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012). Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (vgl. zB VwGH 26.5.1992, 88/05/0263). Eine bloß beispielhafte Aufzählung von Tathandlungen wird den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG ebenso wenig gerecht (vgl. VwGH 25.5.1983, 83/10/0076) wie eine bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0276).

Diesen höchstgerichtlichen Vorgaben wird die Tatanlastung im vorliegenden Fall nicht gerecht.

So wird dem Beschwerdeführer hier zur Last gelegt, dass jenes Unternehmen, als dessen Geschäftsführer er im Tatzeitpunkt fungiert hat, via Internetauftritt gegen Entgelt gewerbsmäßig „Leistungen“ angeboten habe, die der Rechtsanwaltschaft vorbehalten sind. Jedoch findet sich im Spruch keinerlei Umschreibung, um welche Leistungen es sich hiebei gehandelt habe. Für die Subsumtion eines Verhaltens unter den Tatbestand des § 57 Abs. 2 RAO wäre dies jedoch entscheidend. Insoweit im Spruch auf einzelne auf der Homepage des Unternehmens publizierte Wortfolgen hingewiesen und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – ohne nähere Ausführungen – erklärt wird, dass jene Wortfolgen „tatbestandlich“ seien, vermag sich das Verwaltungsgericht dem nicht anzuschließen. Alleine aus den zitierten Wendungen ist nicht zu erschließen, welche konkreten Leistungen das Unternehmen angeboten habe und ob diese der Ausübung durch die Rechtsanwaltschaft vorbehalten seien.

Eine alternative Tatanlastung findet sich im gesamten behördlichen Verfahrensverlauf nicht.

Im Übrigen sei bemerkt, dass ausgehend vom behördenseits festgestellten Tatzeitpunkt (i.e. 12.1.2017) die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG bereits verstrichen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden, stand der Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, unstrittig fest, wurden im Stadium des Beschwerdeverfahrens von keiner Partei ergänzende Beweise vorgebracht und waren im Lichte des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, weshalb weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Schlagworte

Prüfungsumfang; inhaltliche Erfordernisse einer Beschwerde; Rechtzeitigkeit; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot; Leistungen; Rechtsanwälten vorbehalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.016.2809.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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