TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/14 LVwG-2020/25/2702-1

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, **** Z vom 01.12.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 25.11.2020, ***, betreffend Verfahren nach § 340 Abs 3 GewO 1994,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid stellte der Bürgermeister von Z gemäß § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes „Regalbetreuung (Schlichtung, Ordnung, Aus- und Umpreisung von Waren; Austausch von beschmutzter, beschädigter und abgelaufener Ware; Produkt- und Regalreinigung; Evidenthaltung von Waren in Lagern und Regalen; Lagerkontrolle; Anbringung von Werbematerial; Einteilung nach Warengruppen)“ im Standort **** Innsbruck, Adresse 1, nicht vorliegen. Gemäß § 340 Abs 3 GewO wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA zusammengefasst damit argumentiert, dass laut Auskunft der Wirtschaftskammer und Auflistung der Voraussetzungen es Asylwerbern gestattet sei, ein Gewerbe nach drei Monaten anzumelden, sofern alle anderen Voraussetzungen gegeben wären. Diese bestünden schon mehr als fünf Jahre. Mit der Ablehnung der Anmeldung werde ihm die Möglichkeit genommen, legal zu arbeiten, keine Sozialhilfe mehr zu beziehen und so den Lebensunterhalt für sich, seine Lebensgefährtin und seine Kinder selbst zu bestreiten. Der Stadt Z würden auch Mehrkosten entstehen, da er ohne Möglichkeit zu arbeiten, auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Er hätte bereits die Zusage einiger Firmen, ihn unter Vertrag zu nehmen. Es werde um die neuerliche Überprüfung seines Antrages ersucht.

II.      Sachverhalt:

Der irakische Staatsangehörige AA, geboren xx.xx.xxxx, hält sich seit mehr als fünf Jahren in Österreich auf. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 mit Ausstellungsdatum 15.10.2018. Sein Asylverfahren befindet sich derzeit in Beschwerde, nachdem ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden wurde.

Am 21.08.2020 meldete AA beim Bürgermeister von Z als Gewerbebehörde das freie Gewerbe „Regalbetreuung (Schlichtung, Ordnung, Aus- und Umpreisung von Waren; Austausch von beschmutzter, beschädigter und abgelaufener Ware; Produkt- und Regalreinigung; Evidenthaltung von Waren in Lagern und Regalen; Lagerkontrolle; Anbringung von Werbematerial; Einteilung nach Warengruppen)“ an.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 maßgeblich:

㤠14 Abs 1

(1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

(…)“

V.       Erwägungen:

Der in § 14 Abs 1 GewO aufgestellte Grundsatz besagt, dass ausländische natürliche Personen ein Gewerbe wie Inländer ausüben dürfen, wenn ein Staatsvertrag eine Gleichstellung vorsieht. So ist im EWR-Vertrag ebenso wie im AEUV enthalten, dass Angehörige der Vertragsstaaten ein Gewerbe wie Inländer ausüben dürfen. Eine derartige Vereinbarung besteht mit dem Irak nicht. Angehörige anderer Staaten, insbesondere Drittstaatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose dürfen ein Gewerbe ausüben, wenn sie sich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein diesen Aufenthaltszweck deckender Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (VwGH 20.10.2004, 2004/04/0037). Auch ein Staatenloser darf ein Gewerbe nur dann ausüben, wenn er sich legal in Österreich aufhält und der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender deckt. Bei Ausländern, denen die Gewerberechtsfähigkeit nicht durch einen Staatsvertrag garantiert ist, bei Asylwerbern und bei Staatenlosen wird das Recht zur Ausübung eines Gewerbes von ihrem legalen Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht.

Da dem Rechtsmittelwerber der Asylstatus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verfahren nicht zuerkannt wurde und das Rechtsmittelverfahren noch im Gange ist, verfügt AA bislang über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, der ihm das Recht zur Ausübung eines Gewerbes bieten würde. Ungeachtet der an sich einleuchtenden Argumentation in der Beschwerde, wonach sich der österreichische Staat Kosten ersparen würde, wenn Herr AA sich seinen Lebensunterhalt mit Arbeit in Österreich verdienen würde, konnte die belangte Behörde aufgrund der aufgezeigten Gesetzeslage nach der Gewerbeordnung keine andere als die bekämpfte Entscheidung treffen. Erst nach Zuerkennung eines derartigen Aufenthaltstitels könnte von ihm die Gewerbeanmeldung vorgenommen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Gewerbeanmeldung
Asylwerber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.2702.1

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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