TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/14 LVwG-2020/13/1018-2

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MSG Tir 2010 §4
AVG §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in *** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.04.2020, Zl ***, betreffend einen Antrag,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers AA gemäß § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Antragsteller AA durch seinen bevollmächtigten Vertreter BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.04.2020 zu ***, zugestellt am 22.04.2020, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende

BESCHWERDE:

Der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.04.2020 zu *** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde über den Mindestsicherungsantrag des Antragstellers entschieden, und wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückgewiesen. Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die beantragte Entschädigung nicht unter § 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz subsumieren lasse. Es mangle an einer gesetzlichen Grundlage, weswegen die Behörde unzuständig sei. Es bestehe keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, weswegen eine Weiterleitung an eine andere Stelle nicht möglich gewesen sei.

Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen:

Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 stellte der Antragsteller AA einen Antrag auf Entschädigung, und zwar nicht aufgrund einer Grundsicherung, oder Mindestsicherung, oder sonst eines Tatbestandmerkmals aus dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, sondern beantragte Herr AA eine Entschädigung für den finanziellen Schaden in Höhe von € 2.854,92, welchen er erlitten hat.

Am 17.10.2019 gegen 13:25 Uhr ereignete sich in **** Z, Adresse 2 auf Höhe Hausnummer 3, ein Unfall. Der Antragsteller stand mit seinem Kraftfahrzeug der Marke Audi Q 5 mit dem amtlichen Kennzeichen 1-3322 J an der Kreuzung Adresse 2/Adresse 3. Er stand an der roten Ampel. Er beabsichtigte, in nördliche Richtung zu fahren. Ais die Ampel auf Grün umschaltete, ist er losgefahren. Plötzlich ist dann Frau CC mit ihrem Rollstuhl von links kommend über die rote Ampel gefahren. Frau CC ist mit ihrem Rollstuhl rückwärtsgefahren, und ist sie direkt in die linke Seite des Kraftfahrzeuges meines Mandanten geprallt. Am Kraftfahrzeug des Antragstellers sind Beschädigungen am linken Scheinwerfer und am linken Kotflügel feststellbar.

Der Antragsteller hat sich sowohl an die EE GmbH gewandt, als auch an das Vertretungsnetz - Erwachsenenvertretung. Die EE GmbH hat den Antragsteller jedenfalls an das Vertretungsnetz – Erwachsenenvertretung verwiesen, zumal Frau CC bloß in der Notschlafstelle in der EE GmbH (Adresse 4, **** Z) nächtigt Das Vertretungsnetz - Erwachsenenvertretung hat dem Antragsteller mit beigelegtem Schreiben vom 05.12.2019 mitgeteilt, dass aufgrund „zahlreicher Vorfälle in der Vergangenheit“ es nicht möglich war, für die Unfallgegnerin CC eine Versicherung zu finden, welche sie Haftpflicht versichert. Jedenfalls ist sie sowohl über die GG als auch über das Vertretungsnetz nicht versichert. Ebenso verfügt sie als Ausgleichszulagenbezieherin über kein Vermögen.

Schlussendlich steht der Antragsteller nunmehr vor der Situation, dass die nicht Haftpflicht versicherte Rollstuhlfahrerin CC den Schaden an seinem Kraftfahrzeug nicht berichtigen kann, und gibt es auch keine Versicherung, welche als Haftpflichtversicherung verpflichtet wäre, den Schaden zu berichtigen. Ich darf Ihnen den Besichtigungsbericht vom 25.11.2019 samt Honorarnote vom 25.11.2019 zur gefälligen Kenntnisnahme und Verwendung übermitteln. Wie Sie daraus ersehen können, betragen die Reparaturkosten am Kraftfahrzeug des Antragstellers € 2.312,60 und beträgt die Honorarnote für die Sachverständigentätigkeit € 255,00.

Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Vertreters des Antragstellers betragen € 287,32.

Der finanzielle Schaden des Antragstellers beträgt somit insgesamt € 2.854,92.

Nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung, zumal es sich beim Unfallgegner nicht um einen Kraftfahrzeughalter handelt.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass es nicht in der Verantwortung des Antragstellers liegt, dass die EE GmbH, bzw. das Vertretungsnetzwerk - Erwachsenenvertretung entschieden hat, die Unfallgegnerin CC nicht (mehr) zu versichern. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass die EE GmbH ihre Klienten oder Mitbewohner, welche in der Herberge Adresse 4 in **** nächtigten, nicht Haushaltsversichert haben. Vielmehr wurde bloß eine Betriebsbündelversicherung abgeschlossen und zwar lediglich für die Mitarbeiter der EE GmbH.

Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.03.2020 eine Entschädigung beantragt hat, wurde seitens des Stadtmagistrats Z in einem Schreiben vom 02.04.2020 darauf hingewiesen, dass seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Z-Stadt keine Kosten aus Ansprüchen der Mindestsicherung für Frau Wörndle übernommen werden können.

Erst nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.04.2020 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages gestellt hat, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Der gegenständliche Antrag auf Entschädigung hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen, zumal das Stadtmagistrat Z, Abteilung Mindestsicherung, verpflichtet gewesen wäre, die gegenständliche Angelegenheit an die FF des Stadtmagistrat Z weiterzuleiten. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass überhaupt im nunmehr angefochtenem Bescheid davon die Rede ist, dass „über den Mindestsicherungsantrag des Herrn AA“ zu entscheiden gewesen wäre. Herr AA hat niemals in gegenständlicher Angelegenheit einen „Mindestsicherungsantrag" gestellt, sondern eben einen Antrag auf Entschädigung.

Insoweit das Stadtmagistrat Z all dies nicht berücksichtigt hat, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde

1.) den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 20.04.2020 zu *** dahingehend abändern, dass dem Antrag des Antragstellers auf Entschädigung in Höhe von € 2.854,92 stattgegeben wird, in eventu

2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Angelegenheit an die FF des Stadtmagistrats Z zur Entscheidung weitergeleitet wird, in eventu

3.) den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

4.) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 01.04.2020 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, beim Stadtmagistrat Z, Abteilung Soziales in ****, Adresse 4, den Antrag auf Entschädigung vom 05.03.2020 ein, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt ist:

Am 17.10.2019 gegen 13.25 Uhr ereignete sich in **** Z, Adresse 2 auf Höhe Haus Nr 3, ein Unfall. AA stand mit seinem Kraftfahrzeug der Marke Audi Q5 mit dem amtlichen Kennzeichen *-**** an der Kreuzung Adresse 2/Adresse 3. Er stand an der roten Ampel. Er beabsichtigte, in nördliche Richtung zu fahren. Als die Ampel auf Grün umschaltete, ist er losgefahren. Plötzlich ist dann Frau CC mit ihrem Rollstuhl von links kommend über die rote Ampel gefahren. Frau CC ist mit ihrem Rollstuhl rückwärtsgefahren und direkt in die linke Seite des Kraftfahrzeuges des AA geprallt. Am Kraftfahrzeug des AA sind Beschädigungen am linken Scheinwerfer und am linken Kotflügel feststellbar.

Aus dem diesem Antrag angeschlossenen Besichtigungsbericht der DD Schadenregulierung vom 25.11.2019 samt Honorarnote ergibt sich, dass die Reparaturkosten des Kraftfahrzeuges des AA Euro 2.312,60 betragen und die Kosten für die Sachverständigentätigkeit laut Honorarnote der DD Schadenregulierung ebenfalls vom 25.11.2019 Euro 255,00.

AA hat sich sowohl an die EE GmbH gewandt, als auch an das Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung.

Die EE GmbH hat AA an das Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung verwiesen, zumal Frau CC bloß in der Notschlafstelle in der EE GmbH (Herberge Adresse 4, **** Z) nächtigt.

Mit Schreiben der Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung vom 05.12.2019 teilte dieses mit, dass aufgrund zahlreicher Vorfälle in der Vergangenheit es nicht möglich war, für die Unfallgegnerin CC eine Versicherung zu finden, die sie Haftpflicht versichert. Jedenfalls ist sie sowohl über die GG als auch über das Vertretungsnetz nicht versichert. Ebenso verfügt sie als Ausgleichszulagenbezieherin über kein Vermögen.

AA – so im Antrag ausgeführt - stehe nunmehr vor der Situation, dass die nicht Haftpflicht versicherte Rollstuhlfahrerin CC den Schaden an seinem Kraftfahrzeug nicht berichtigen kann und es auch keine Versicherung gibt, die als Haftpflichtversicherung verpflichtet wäre, den Schaden zu berichtigen.

Nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz hat AA keinen Anspruch auf eine Entschädigung, zumal es sich beim Unfallgegner nicht um einen Kraftfahrzeughalter handelt.

Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, das Stadtmagistrat Z, Abteilung Soziales, wolle AA eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Euro 2.854,92 (Reparaturkosten am Kraftfahrzeug des AA von Euro 2.312,60, Kosten für die Sachverständigentätigkeit Euro 255,00 sowie die Kosten des Rechtsvertreters des AA in Höhe von Euro 287,32) auf das Konto seines Rechtsvertreters leisten.

Mit EMail-Schreiben vom 02.04.2020 wurde dem Rechtsvertreter des AA seitens der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, dass diese keine Kosten aus Ansprüchen der Mindestsicherung für CC übernehme.

Mit Eingabe vom 03.04.2020 beantragte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag auf Entschädigung vom 05.03.2020 bescheidmäßig zu erledigen.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass AA in der gegenständlichen Angelegenheit niemals einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat.

Sodann wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Beim gegenständlichen Antrag auf Entschädigung, der vom Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter beim Stadtmagistrat Z, Abteilung Soziales, eingebracht wurde, handelt es sich um keinen Antrag auf Mindestsicherung, sondern vielmehr um eine Geldforderung auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall mit der nicht Haftpflicht versichterten unfallbeteiligten Rollstuhlfahrerin CC, die der Beschwerdeführer von der Stadt Z ersetzt bekommen will.

Bei Schadenersatzansprüchen handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen, zu deren Durchsetzung die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Insofern hätte die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nicht als Antrag auf Mindestsicherung – einen solchen hat AA niemals gestellt – zurückzuweisen, sondern allenfalls der Abteilung Präsidial- und Rechtsangelegenheiten der MA des Stadtmagistrat Z weiterzuleiten gehabt.

Zusammenfassend liegt im Gegenstandsfall kein Antrag auf Mindestsicherung vor und hätte daher die belangte Behörde auch keine Entscheidung – auch keine Zurückweisung des nicht gestellten Mindestsicherungsantrages – treffen dürfen.

Beim Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt es sich um antragsbedürftiges Verfahren. Die amtswegige Verfahrenseinleitung ist ausgeschlossen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Durchführung eines Mindestsicherungsverfahrens wird durch einen entsprechenden Antrag begründet. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Entschädigung

Anmerkung

Aufgrund der ao Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, zu Z LVwG-2020/13/1018-2, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2021, Z Fr 2020/10/0004-3, eingestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.13.1018.2

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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