TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/17 95/09/0351

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §66;
VStG §24;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des X in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Oktober 1995, Zl. UVS 303.13-1+5/95-34, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr (im Umfang des Ausspruches einer Bestrafung) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe den mazedonischen Staatsangehörigen Z in der Zeit vom 25. Jänner 1993 bis 7. Dezember 1993 in G beschäftigt, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde (in Stattgebung der Berufung des Landesarbeitsamtes Steiermark bzw. der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark) über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und ein Kostenbeitrag von S 6.000,-- verhängt. (Hinsichtlich der mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 2. Dezember 1994 angelasteten Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen D gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers Folge und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein; in diesem Umfang blieb der angefochtene Bescheid unbekämpft und ist demnach insoweit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.)

Gegen diesen Bescheid - soweit die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt zu werden bzw. auch in dem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Strafbemessung auszuübenden Ermessens. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Anfechtung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer den mazedonischen Staatsangehörigen Z zur vorgeworfenen Tatzeit (mit verschiedenen Hilfstätigkeiten wie Putzen oder der Reparatur von Motoren und Maschinen) beschäftigt habe. Sie hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargestellt, welche Erwägungen sie - aufgrund der aufgenommenen Beweisergebnisse - zu dieser Einsicht kommen ließen.

Die gegen den Schuldspruch gerichteten Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung bekämpft. Er wirft der belangten Behörde zudem vor, sie habe den Sachverhalt deshalb nicht genügend erhoben, weil sie von den von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 1995 namhaft gemachten Zeugen lediglich vier Personen einvernommen habe. Des weiteren sei der Hausverwalter E nicht einvernommen worden.

Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung, sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den der Norm zu unterstellenden Sachverhalt zu gewinnen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aufgrund seiner Prüfungsbefugnis verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise darauf zu prüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß aus den aufgenommenen Beweisen zu ziehen ist. Eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist die Beweiswürdigung nur insoweit zugänglich, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der zugrunde gelegte Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde. An den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt ist der Verwaltungsgerichtshof insofern nicht gebunden (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), als dieser von der Behörde aktenwidrig angenommen wurde, in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seiten 548 ff, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die belangte Behörde hat die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß der Beschwerdeführer den (aus Serbien stammenden) Z beschäftigt habe, in erster Linie auf die am 10. Dezember 1993 - demnach in zeitlicher Nähe zu der am 7. Dezember 1993 vorgenommenen fremdenpolizeilichen Kontrolle - von der Bundespolizeidirektion Graz

(Abteilung IV-Fremdenpolizei) niederschriftlich festgehaltenen Angaben dieses Ausländers gestützt. Diese Einvernahme fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache statt. Der genannte Ausländer hat diese niederschriftlich festgehaltenen Angaben - wobei u.a. darin festgehalten wurde, daß ihm der protokollierte Inhalt seiner Aussage in die serbokroatische Sprache übersetzt und vorgelesen worden sei, und daß er alles verstanden habe - unterfertigt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung der belangten Behörde vom 10. Oktober 1995 wurde diese Aussage unwidersprochen verlesen (§ 51g Abs. 3 Z. 4 VStG), die demnach gemäß §§ 24 VStG, 46 AVG ein zulässiges Beweismittel darstellt.

Entgegen anderslautenden Beschwerdeausführungen kann der genannten Aussage des Z u.a. auch der angelastete Tatzeitraum entnommen werden. Der - über Ersuchen des Beschwerdeführers zustande gekommenen und von ihm in die deutsche Sprache übersetzten - Widerrufserklärung des genannten Ausländers vom 3. Februar 1994, gegen deren Verlesung sich der Vertreter der Berufungswerberin Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark ausdrücklich ausgesprochen hat, wurde von der belangten Behörde aus den im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargelegten Erwägungen ein nur geringerer Wahrheitsgehalt beigemessen. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde keine tauglichen Gründe darzulegen, die geeignet wären, diese behördliche Beweiswürdigung als denkunmöglich bzw. unschlüssig zu erkennen. Daß er diese behördliche Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf.

Der Hinweis auf die Verfahrenseinstellung widerlegt die bekämpfte behördliche Beweiswürdigung schon deshalb nicht, weil sich der andere Ausländer (D) weigerte, die niederschriftlich festgehaltene Aussage vor der Fremdenpolizei auch zu unterfertigen. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, daß die Verfahrenseinstellung nicht nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG - weil er die Tat nicht verübt habe (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0006) - sondern nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG nur deshalb erfolgte, weil die belangte Behörde in Ansehung der Beschäftigung dieses Ausländers die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch als nicht ausreichend erachtete. Daß die Beweislage hinsichtlich des anderen Ausländers Z davon abweicht, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Demgegenüber wird in der Beschwerde jedoch der Umstand, daß der eine Ausländer die Niederschrift vor der Fremdenpolizei unterfertigte, der andere aber die Unterschrift verweigerte und sogar mit "Beschwerde" und Einschaltung der "Zeitung" drohte, dennoch aber nach Darstellung des Beschwerdeführers (in seiner Aussage vor der belangten Behörde am 10. Oktober 1995) beide Ausländer ihre Aussagen vor der Fremdenpolizei aus "Angst vor Abschiebung nach Serbien" gemacht hätten, mit Stillschweigen übergangen, wobei der Beschwerdeführer auch nicht einsichtig machen kann, inwieweit die Angaben des Ausländers Z vor der Fremdenpolizei geeignet gewesen sein sollten, diesen vor der Abschiebung zu bewahren bzw. aus welchem Grund diesem als Staatsangehörigen von Mazedonien - zumal er über Ungarn, Rumänien und Bulgarien nach Österreich einreisen konnte - die Abschiebung nach Serbien drohte.

Insoweit der Beschwerdeführer die "widersprüchlichen Angaben der Familie A", die ihm nicht gut gesinnt sei, bekämpft, vermag er die Wesentlichkeit dieser Beweisergebnisse nicht darzulegen. Den Beschwerdeausführungen kann in dieser Hinsicht nicht entnommen werden, inwieweit alleine die Nichtberücksichtigung dieser Beweisergebnisse geeignet gewesen wäre, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid zu führen.

Wenn die belangte Behörde somit zu dem Ergebnis gelangte, daß aufgrund der am 10. Dezember 1993 unterfertigten niederschriftlichen Aussage des Ausländers Z ein Beschäftigungsverhältnis bzw. die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers während des angelasteten Tatzeitraumes anzunehmen sei, hingegen der in Widerspruch dazu abgegebenen Erklärung vom 3. Februar 1994 und der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers ein nur geringerer Wahrheitsgehalt zukomme, dann hat sie damit eine durchaus schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den dargelegten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt.

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde die wesentlichen Sachverhaltselemente der angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ausreichend festgestellt. Weitere Feststellungen darüber, welche konkreten Tätigkeiten und zu welchem konkreten Zeitpunkt der Ausländer während des angelasteten Tatzeitraumes in Graz, Schönaugasse 12, im einzelnen ausgeübt habe, waren nicht erforderlich.

Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe den Hausverwalter E und vier Dienstnehmer seiner Pizzeria nicht als Zeugen einvernommen, zeigt der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensfehler auf. Denn er legt nicht nachvollziehbar dar, daß bzw. welche ihn entlastenden Angaben diese Zeugen hätten machen können. Daß der Ausländer Z im Jahr 1993 in der Pizzeria des Beschwerdeführers gearbeitet hätte oder in einem von dem Zeugen E verwalteten (und im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden) Haus als Hausbesorger beschäftigt worden wäre, hat die belangte Behörde ohnedies nicht angenommen, sodaß eine Entlastung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht auch nicht geeignet gewesen wäre, die Behörde zu einem anderen Bescheid zu führen.

Insofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein monatliches Einkommen (S 15.000,--), seine bisherige Unbescholtenheit und den "nicht erwiesenen Tatzeitraum" die über ihn verhängte Geldstrafe (S 60.000,--) als zu hoch rügt, ist ihm zu erwidern, daß er als Eigentümer von Liegenschaften in Graz mit einem Verkehrswert von mehr als S 10,000.000,--, die nach seinen eigenen Angaben nur mit Hypotheken von etwa S 300.000,-- bis S 400.000,-- belastet sind, erhebliches Vermögen besitzt. Den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, daß die belangte Behörde als erschwerend annahm, daß er den Ausländer während eines langen Zeitraumes (nahezu ein Jahr) vorsätzlich beschäftigte, aus dieser rechtswidrigen Beschäftigung durch extreme Unterentlohnung sowie Vermeidung der mit einer rechtmäßigen Beschäftigung verbundenen Kosten, Abgaben und Beiträge erhebliche Vorteile gezogen und demnach das AuslBG schwerwiegend übertreten hat. Die Beschwerdeausführungen sind insgesamt betrachtet daher nicht geeignet, die nachvollziehbar begründeten Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090351.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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