TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W246 2207409-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §100
GehG §112b
GehG §13a
GehG §20c

Spruch

W246 2207409-1/10E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, gegen den Bescheid des Kommando Logistik vom 23.08.2018, Zl. P406972/39-KdoLog/G1/2018(1), betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes (Verwendungsgruppe M BUO 1/Funktionsgruppe 2) mit zuletzt ausgeübter Tätigkeit im Krankenpflegedienst des XXXX erklärte mit Schreiben vom 05.04.2017 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979, welche mit Ablauf des 31.03.2018 eintrat.

2. Mit Schreiben vom 19.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Klärung hinsichtlich der mit Monatsbezug Jänner 2018 ihm gegenüber erfolgten Feststellung eines Nettoübergenusses.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte das Kommando Logistik (in der Folge: die Behörde) fest, dass ein Übergenuss des Beschwerdeführers gemäß § 13a GehG an zu Unrecht empfangener Ergänzungszulage für Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes nach § 100 leg.cit., Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes nach § 112 leg.cit. und Jubiläumszuwendung nach § 20c leg.cit. in Höhe von insgesamt € 2.898,68 bestehe und dieser Betrag dem Bund in vollem Umfang zu ersetzen sei.

3.1. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes gemäß § 100 Abs. 1 GehG für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung gebühre. § 100 Abs. 4 leg.cit. lege fest, dass, sofern das Gehalt (zuzüglich Zulagen) der Militärperson niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt (zuzüglich Zulagen) zu zahlen sei. Der Beschwerdeführer habe entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung als Beamter des militärischen Dienstes (Verwendungsgruppe M BUO 1/Funktionsgruppe 2) eine Ergänzungszulage auf den Bezug eines Beamten des Krankenpflegedienstes (Verwendungsgruppe K4) bezogen. Da für die Ermittlung der Ergänzungszulage in der Verwendungsgruppe M BUO 1 und in der Verwendungsgruppe K4 die gleichen Gehaltsstufen herangezogen worden seien, habe dies zur Anweisung der Ergänzungszulage in unrichtiger Höhe geführt. So sei mit 01.03.2015 die Ergänzungszulage von M BUO 1/Funktionsgruppe 2/DAZ 1 (kleine Dienstalterszulage) auf K4/DAZ 1 ausbezahlt worden. Tatsächlich hätte dem Beschwerdeführer die Ergänzungszulage von M BUO 1/Funktionsgruppe 2/DAZ 1 auf K4/Gehaltsstufe 20 gebührt. Mit Jänner 2018 sei die Ergänzungszulage im Krankenpflegedienst in Entsprechung des § 13b leg.cit. rückwirkend ab März 2015 richtiggestellt worden.

Weiters hielt die Behörde fest, dass Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes nach § 100 Abs. 6 GehG eine Vergütung nach § 112 leg.cit. gebühre. § 100 Abs. 7 leg.cit. lege fest, dass, sofern das Gehalt (zuzüglich Zulagen) der Militärperson höher als das Gehalt ist, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, sich die in Abs. 6 dieser Bestimmung angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages vermindere. Auch diesbezüglich sei eine Korrektur der Beträge für den Zeitraum von März 2015 bis Dezember 2017 vorgenommen worden.

Schließlich sei es aus diesen Gründen auch zu einer unrichtigen Berechnung der Jubiläumszuwendung des Beschwerdeführers iSd § 20c GehG gekommen.

3.2. Nach § 13a GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen nur dann zu ersetzen, wenn sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Dass der Beschwerdeführer selbst einen Unterschied in der Höhe der ihm gebührenden Geldleistungen rechnerisch nicht festgestellt habe, habe im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu bleiben, weil nach der höchstgerichtlichen Judikatur rein auf die objektive Erkennbarkeit des Unterschiedes abzustellen sei. Dieser sei zweifelsfrei gegeben gewesen, weil die Verwendungsgruppen M BUO 1 und K4 nicht dieselbe Zahl an Gehaltsstufen aufweisen würden.

3.3. Die vom Beschwerdeführer empfangenen Leistungen seien daher nicht gutgläubig erhalten worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Darin hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass das „Rechenwerk“ der Behörde zum angeblichen Übergenuss im Hinblick auf die angeblichen Soll- und Ist-Bezüge nicht schlüssig sei, weshalb die rechnerische Richtigkeit bestritten werde.

Zudem liege ein gutgläubiger Empfang der Leistungen durch den Beschwerdeführer vor. Ein solcher wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a GehG nur dann zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen Zweifel haben hätte müssen. Solche seien aufgrund der gegebenen Komplexität der Rechtslage und der Berechnungsgrundlagen bei lebensnaher Betrachtung jedoch weder gegeben noch möglich, aber auch nicht zu erwarten gewesen.

Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Berechnung des angeblichen Übergenusses bzw. der dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen und zum Vorwurf seiner angeblichen Schlechtgläubigkeit zu äußern, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.10.2018 vorgelegt und sind am 11.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt. Darin wiederholte die Behörde im Wesentlichen ihre bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen.

6. Mit Schreiben vom 07.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 10.10.2018 und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob hierzu keine Stellungnahme.

7. Nach vorherigem Ersuchen übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2019 den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2018.

8. Mit Schreiben vom 29.04.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen (wonach der im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechenvorgang nicht nachvollziehbar sei, weshalb die rechnerische Richtigkeit des angeblichen Übergenusses bestritten werde, und wonach im erstinstanzlichen Verfahren zum Rechenvorgang sowie zur angeblichen Schlechtgläubigkeit des Beschwerdeführers kein Parteiengehör gewährt worden sei) dazu auf, eine Präzisierung des im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechenvorganges unter exakter Anführung der gegenübergestellten Verwendungs- und Funktionsgruppen, der konkreten Zeiträume und v.a. der einzelnen Rechenschritte für den behaupteten Übergenuss hinsichtlich der Ergänzungszulage nach § 100 GehG, der Vergütung nach § 112 leg.cit. und der Jubiläumszuwendung nach § 20c leg.cit. unter Heranziehung der Gehaltstabellen nach dem GehG vorzulegen.

9. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.05.2020 die angeforderte Präzisierung/Aufstellung des Rechenvorganges hinsichtlich des behaupteten Übergenusses gemäß § 13a GehG vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2020 sein Aufforderungsschreiben an die Behörde vom 29.04.2020 und das Schreiben der Behörde vom 19.05.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Zudem ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob vor diesem Hintergrund der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werde.

11. Mit Schreiben vom 02.07.2020 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erscheine im Hinblick auf die Tatsache entbehrlich, dass jedenfalls guter Glaube iSd § 13a GehG vorliege und eine (bestrittene) zu Unrecht empfangene Leistung bereits aus diesem Grund nicht zu refundieren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Militärischer Dienst; Verwendungsgruppe M BUO 1/Funktionsgruppe 2) und war zuletzt im XXXX im Krankenpflegedienst tätig. Er erklärte mit Schreiben vom 05.04.2017 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979, welche mit Ablauf des 31.03.2018 eintrat.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Verwendung im Krankenpflegedienst eine Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG und eine Vergütung gemäß § 112 leg.cit. ausbezahlt, wobei bei den, diesen Auszahlungen zugrundeliegenden Berechnungen ab 01.03.2015 als Vergleichsmaßstab Beamte des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe K4 mit entsprechender Dienstalterszulage gemäß § 110 leg.cit. herangezogen wurden. Bei der Berechnung der genannten Ergänzungszulage und Vergütung wurde von der Behörde übersehen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO 1 („Militärischer Dienst“) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K4 („Beamte des Krankenpflegedienstes“) hingegen 20 Gehaltsstufen vorgesehen sind. Aufgrund dieses Fehlers kam es ab dem genannten Zeitpunkt zu einer Anweisung der Ergänzungszulage gemäß § 100 leg.cit. sowie der Vergütung gemäß § 112 leg.cit. in unrichtiger Höhe und zudem auch zu einer unrichtigen Berechnung sowie Auszahlung der Jubiläumszuwendung des Beschwerdeführers gemäß § 20c leg.cit. Der Gesamtbetrag der unrichtig berechneten und ausbezahlten Beträge beläuft sich auf € 2.898,68.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens. Die Behörde wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beanstandeten rechnerischen Richtigkeit des ermittelten Betrages vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2020 dazu aufgefordert, ihre im angefochtenen Bescheid getätigten Berechnungen näher auszuführen (vgl. Pkt. I.8.). Daraufhin legte die Behörde in ihrem Schreiben vom 19.05.2020 die einzelnen Rechenschritte zur Ermittlung der Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG, der Vergütung gemäß § 112 leg.cit. und der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c leg.cit. unter Anführung der konkreten Zeiträume in nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise dar. Nach Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 19.05.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme traf der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 02.07.2020 keine weiteren Ausführungen zu einer möglichen rechnerischen Unrichtigkeit der ermittelten Beträge und verwies lediglich auf seine bestehende Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistungen (s. Pkt. I.11.). Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Beschwerdeführer die von der Behörde vorgenommene Berechnung der empfangenen Leistungen der Höhe nach nicht weiter bestreitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 60/2018, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

[...]

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

1.       Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

2.       Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission

(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).

(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

1.       beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,

2.       beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.

(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.

(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

(8) § 12a ist sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).

Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).

Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (vgl. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer als Beamten des Militärischen Dienstes (Verwendungsgruppe M BUO 1/Funktionsgruppe 2) aufgrund seiner Verwendung im Krankenpflegedienst damals zustehende Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG und die Vergütung gemäß § 112 leg.cit. aufgrund eines Fehlers der Behörde – welche die unterschiedliche Zahl an Gehaltsstufen für die Verwendungsgruppe M BUO 1 („Militärischer Dienst“) mit 19 Gehaltsstufen (§ 85 leg.cit.) und für die Verwendungsgruppe K4 („Beamte des Krankenpflegedienstes“) mit 20 Gehaltsstufen (§ 109 leg.cit.) nicht berücksichtigte – in unrichtiger Höhe berechnet und ausbezahlt wurden (s. hierzu auch Pkt. II.1.).

Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit eine zu Unrecht empfangene Leistung iSd § 13a GehG vor (zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung vgl. die Ausführungen unter Pkt. II.2.).

3.3.2. Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Leistung iSd o.a. Judikatur im guten Glauben empfangen hat.

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die zu Unrecht empfangene Leistung unbestritten auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und der Beschwerdeführer diesen Irrtum nicht veranlasst hat; ein solcher Irrtum wäre nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a GehG nur dann objektiv erkennbar, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Die Berechnung der ruhegenussfähigen Ergänzungszulage für „Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes“ sowie der „Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes“ auf Grundlage des unzweideutigen Wortlauts der §§ 100 und 112 GehG bereitet weder dem Grunde, noch der Höhe nach Schwierigkeiten. § 100 Abs. 4 leg.cit. legt fest, dass, wenn das Gehalt der Militärperson (zuzüglich Zulagen) niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt (zuzüglich Zulagen) zu gewähren ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem hier vorliegenden Sachverhalt wäre es für den Beschwerdeführer daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen, die Höhe der Ergänzungszulage zu berechnen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO 1 („Militärischer Dienst“) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K4 („Beamte des Krankenpflegedienstes“) hingegen 20 Gehaltsstufen gesetzlich vorgesehen sind. Dasselbe gilt für die Vergütung nach § 112 leg.cit.

Nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Beamter durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln, wobei er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel habe muss. Seine Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe waren für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ohne Schwierigkeiten seinen Gehaltszetteln zu entnehmen. Mit zumutbarem Aufwand (Einsichtnahme in die Gehaltszettel und in die allgemein zugänglichen jeweils gültigen Gehaltstabellen) hätte der Beschwerdeführer also durchaus feststellen können, dass ihm Gehaltsteile ausbezahlt wurden, die ihm gemäß seiner Einstufung nicht zugestanden waren.

Im Ergebnis ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die o.a. Leistung nicht im guten Glauben iSd § 13a GehG empfangen hat.

3.3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zum zunächst vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobenen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auf die Ausführungen in seinem Schreiben vom 02.07.2020 zu verweisen (s. Pkt. I.11.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Berechnung Gehaltsstufe Gehaltstabelle Geldleistung gutgläubiger Empfang Irrtum Jubiläumszuwendung Krankenpflegedienst objektive Erkennbarkeit Rückzahlungsverpflichtung ruhegenussfähige Ergänzungszulage Übergenuss Vergütung Verwendungsgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2207409.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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