TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W259 2223396-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b

Spruch

W259 2223396-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nach § 23b Abs. 4 GehG zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 17.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Dienst-/Arbeitsunfall die Erstattung des Verdienstentganges für die Zeit vom XXXX 2018 bis einschließlich XXXX .2019 gem. § 23a GehG.

3. Mit Parteiengehör vom 21.05.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung des Bestandes im Sinne des § 23b Abs. 4 GehG er seinen Dienstunfall beim Herabsteigen der Stufen vom 5. in den 4. Stock im Amtsgebäude XXXX , erlitten habe. Da er sich in keiner besonderen dienstlichen Gefahr befunden habe, führe die Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG dazu, dass sein diesbezüglicher Antrag als unbegründet abgewiesen werden müsse.

4. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme vom 17.06.2019 aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalles in unmittelbarer Ausübung seiner Pflichten befunden habe. Die Voraussetzungen der Punkte 1 bis 3 des § 23a GehG würden zutreffen. Schon in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf betreffend § 23b GehG werde von der Unzulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gesprochen. Es werde vom Beschwerdeführer nicht Schmerzensgeld beantragt, sondern lediglich der tatsächliche Verdienstentgang nach Dienst- bzw. Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer Fremdeinwirkung beim Dienstunfall als unbegründet abgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Voraussetzungen des § 23a GehG erfülle und keine Fremdeinwirkung erforderlich sei.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Exekutivdienst tätig.

Am 26.09.2018 verletzte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Kontrollganges beim Herabsteigen der Stufen vom 5. in den 4. Stock im Amtsgebäude XXXX . Es handelte sich dabei um einen Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung.

Aufgrund dieser Verletzung befand sich der Beschwerdeführer vom 27.09.2018 bis zum 28.02.2019 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 23a und § 23b GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG 1956 eingefügten §§ 23a und 23b GehG 1956 lauten wie folgt:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f) führen dazu auszugsweise wie folgt aus:

„Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[...]

Zu § 23b GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.

[...]“

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde gemäß §§ 23a und 23b GehG als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) zu leisten hat, auch wenn der gegenständliche Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung erfolgte.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Änderung der gesetzlichen Grundlagen mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, keinesfalls zur Auslegung führen könne, dass nunmehr alle Unfälle, die sich während der Dienstzeit ereignen, die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a ff GehG erfüllen würden.

Aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 geht hervor, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen (weiterhin) einer Fremdeinwirkung bedarf (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.07.2020 zu Ro 2020/12/0005 festgehalten, dass aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen sich ergibt, dass - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift - der in § 23b GehG genannte „Vorschuss“ der in § 23a GehG (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 GehG). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung im Sinn von § 23a GehG (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b GehG geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist.

Im Übrigen folgt bereits aus der in § 23a GehG gewählten Terminologie („vorläufige Übernahme von Ansprüchen“), dass es sich bei den vom Bund vorläufig übernommenen Ansprüchen notwendiger Weise um Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegenüber Dritten handelt.

Insoweit in der Beschwerdeschrift ein Vergleich zum Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz (WHG) gezogen wird, ist weiters festzuhalten, dass sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus ergibt, dass der Gesetzgeber - wie in den oben zitierten Materialien dargelegt - eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b GehG der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (vgl. VwGH vom 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Sofern sich der Beschwerdeführer auf § 23b Abs. 4 GehG beruft, genügt es auf die zu § 83c GehG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 60/2018 ergangene, auf § 23b Abs. 4 GehG übertragbare hg. Judikatur zu verweisen (siehe VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 83c GehG sowie unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 WHG, der gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche betraf). Demnach stellte die Wendung „wenn eine gerichtliche Entscheidung ... nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann“ in der in den Materialien erwähnten Bestimmung des § 83c GehG - ebenso wie dies für § 23b Abs. 4 GehG anzunehmen ist - darauf ab, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Geldbetrag gegen den Täter (vgl. dazu vormals § 9 Abs. 1 WHG sowie nunmehr § 23b Abs. 1 GehG) nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, weshalb ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG (wie auch nach § 23b Abs. 4 GehG) nicht bestand (besteht), wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte (VwGH vom 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Voraussetzung für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus.

Es kann daher den hier anzuwendenden Vorschriften eindeutig entnommen werden, dass im gegenständlichen Fall, in dem unstrittig ist, dass der gegenständliche Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung erfolgte und von Vornherein keine Ansprüche gegenüber Dritten in Betracht kommen, Ansprüche nach §§ 23a und 23b GehG nicht bestehen (vgl. in diesem Sinn auch bereits VwGH vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).

Im gegenständlichen Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG 1956 nicht erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Gleichheitswidrigkeit behauptet, ist zusätzlich auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts zu verweisen (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005). Vor diesem Hintergrund haben sich Bedenken, dass die hier maßgebliche Rechtslage dieser (weitmaschigen) Forderung nicht entspricht, nicht ergeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus haben beide Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung dienstliche Aufgaben Dienstunfall Eigenverschulden Exekutivdienst Fremdeinwirkung Krankenstand Verdienstentgang Vorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2223396.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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