TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 W259 2233996-1

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

AVG §6
B-GlBG §18a
B-GlBG §20 Abs3
B-GlBG §20 Abs6
B-GlBG §22 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W259 2233996-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Mail vom 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm angestrebte Planstelle einem anderen Bewerber verliehen worden sei. Am 19.07.2018 erlangte der Beschwerdeführer von dieser Mail Kenntnis.

3. Mit Schreiben vom 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer an die Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einen Antrag gemäß § 23a B-GlBG.

4. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz leitete den Antrag am 03.01.2019 zuständigkeitshalber an die Bundesgleichbehandlungskommission im Bundeskanzleramt weiter. Am selben Tag langte dieser bei der Bundesgleichbehandlungskommission ein.

5. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2019 zugestellt.

6. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 20.01.2020 einen Antrag auf Zuspruch von Ansprüchen nach dem B-GlBG.

7. Mit Bescheid vom 23.06.2020 wurde der Antrag vom 20.01.2020 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frist gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG im Ausmaß von 6 Monaten am 20.07.2018 begonnen habe zu laufen und durch die Einbringung des Antrages bei der Bundesgleichbehandlungskommission am 03.01.2019 bis zur Zustellung des Gutachtens an den Beschwerdeführer am 20.12.2019 die Frist gehemmt worden sei. Somit sei der Antrag vom 20.01.2020 verspätet eingebracht.

8. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Antrag an die Bundesgleichbehandlungskommission auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bereits am 08.11.2018 zur Post gebracht worden sei, weshalb die Zurückweisung unrichtig sei. Die belangte Behörde habe auch keine Beweisergebnisse dazu erhoben, weshalb zwischen dem Datum des Antrages an die Bundesgleichbehandlungskommission und den von ihr angenommenen Datum, den 03.01.2019, zwei Monate liegen würden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch nicht mit deren Rechtsmeinung, dass der Antrag verfristet sei, konfrontiert. Hier liege ein Verfahrensmangel vor und sei das Parteiengehör verletzt. Zudem beginne die Hemmung bereits mit 08.11.2018, weshalb der Antrag vom 20.01.2020 fristgerecht gestellt worden sei. Im Gesetz sei auch nicht festgehalten, ob es sich um eine Fortlaufhemmung oder eine Hemmung durch Unterbrechung handle. Die Verfristung sei auch aus diesem Grund nicht zwingend eingetreten. Es sei jedenfalls das Datum der Einbringung und nicht des Einlangens bei der Kommission als Beginn der Fristenhemmung anzusehen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.08.2020 als unbegründet abgewiesen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

1.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom 02.02.2018 auf eine leitende Funktion. Mit Mail vom 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm angestrebte Planstelle einem anderen Bewerber verliehen wurde. Am 19.07.2018 erlangte der Beschwerdeführer von dieser Mail Kenntnis.

Mit Schreiben vom 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer an die Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einen Antrag gemäß § 23a B-GlBG. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz leitete den Antrag am 03.01.2019 zuständigkeitshalber an die Bundesgleichbehandlungskommission im Bundeskanzleramt weiter. Am selben Tag langte dieser bei der Bundesgleichbehandlungskommission ein.

Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 20.01.2020 einen Antrag auf Zuspruch von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht.

Die Feststellung, wann das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2019 an die zuständige Behörde, die Bundesgleichbehandlungskommission im Bundeskanzleramt, weitergeleitet hat ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag. Darauf wird festgehalten: „Wurde seitens des BMASGK am 3.1.2019 weitergeleitet.“ Die übrigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Gleichlautende Angaben finden sich auch in der Beschwerdeschrift, weshalb der weitere festgestellte Sachverhalt als unbestritten gilt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit nach dem B-GlBG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. § 20 Abs. 3 und 6 B-GlBG lauten:

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

[…]

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

§ 22 Abs. 1 B-GlBG lautet:

(1)      Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.

§ 6 Abs. 1 AVG lautet:

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

3.1.2. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Am 19.07.2018 erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Ablehnung seiner Bewerbung. Somit begann die Frist gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG im Ausmaß von 6 Monaten mit 20.07.2018 zu laufen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2018 einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 23a B-GlBG stellte und dieser am 03.01.2019 zuständigkeitshalber an die Bundesgleichbehandlungskommission im Bundeskanzleramt weitergeleitet wurde und am selben Tag bei dieser einlangte, ist der Beginn der Hemmung gemäß § 20 Abs. 6 B-GlBG mit diesem Tag festzustellen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass der Beginn der Hemmung bereits mit 08.11.2018 eingetreten sei, ist diese Ansicht verfehlt. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag an eine nicht zuständige Behörde übermittelt. Diese leitetete daher den Antrag an die zuständige Behörde, die Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt, weiter. Aus dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 6 B-GlBG ergibt sich, dass der Beginn der Hemmung mit dem Einbringen des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission festgelegt wird. In diesem Zusammenhang geht aus § 6 AVG wiederum hervor, dass die Weiterleitung an die zuständige Stelle auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Nachdem der Antrag somit am 03.01.2019 an die Bundesgleichbehandlungskommission weitergeleitet wurde und am selben Tag dort einlangte, begann die Hemmung am 03.01.2019 zu laufen.

§ 20 Abs. 6 B-GlBG bestimmt Beginn und Ende der Hemmung der Frist nach Abs. 3 leg.cit. Daraus folgt, dass das Ende der Hemmung mit Zustellung des Gutachtens der Kommission eintritt. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer wiederum am 20.12.2019 zugestellt. Die Frist gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG lief somit mit Ablauf des 20.12.2019 fort.

Daraus folgt, dass die sechsmonatige Frist gemäß § 20 Abs. 3 iVm Abs. 6 B-GlBG am 07.01.2020 endete.

Insoweit in der Beschwerde daran gezweifelt wird, ob es sich um eine „Fortlaufhemmung“ oder eine „Hemmung im Sinne einer Unterbrechung“ handle, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 6 B-GlBG eindeutig eine Fortlaufhemmung. So wird darin ausdrücklich der Beginn und das Ende der Hemmung normiert, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass dieser Zeitraum, nicht in die Frist eingerechnet werden soll und somit die restliche Frist mit Ende der Hemmung fortläuft.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 20.01.2020 einen Antrag auf Zuspruch von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG.

Daraus folgt, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers nach § 18a B-GlBG verspätet geltend gemacht wurden und die belangte Behörde den Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Betreffend das in der Beschwerde vorgebrachte Überraschungsverbot, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre den Beschwerdeführer über deren Ermittlungsergebnisse vorab zu informieren, jedoch hat der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine entsprechende Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch eine Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift durch das Verwaltungsgericht saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift umfassend zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben wurden, geäußert, weshalb eine Sanierung des Verfahrensfehlers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich war (vgl. zuletzt VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt, es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt und der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Schlagworte

beruflicher Aufstieg Bewerbung Bundes-Gleichbehandlungskommission Fortlaufshemmung Frist Fristablauf Fristenhemmung Gleichbehandlung Parteiengehör Überraschungsverbot unzuständige Behörde verspäteter Antrag Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2233996.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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