TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 W122 2109053-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113
GehG §12
GehG §169c Abs2a
GehG §169c Abs2b
GehG §169c Abs2c
GehG §169f Abs4
GehG §169g

Spruch

W122 2109053-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.01.2017, Zl. P6/21458/2015-PA betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die besoldungsrechtliche Stellung lautet: Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 19, kleine Dienstalterszulage, ab 01.07.2022: große Dienstalterszulage.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben, welches mit 13.04.2010 datiert wurde und am 08.09.2014 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Anrechnung seiner angeführten Zeit als Schüler und Lehrling. Begründend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die österreichische Rechtslage europarechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer ersuchte um Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015, Zl. P6/21458/2015-PA wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde an, dass die Bestimmungen über die Vorrückung und den Vorrückungsstichtag außer Kraft getreten wären.

3. Mit Beschwerde vom 03.06.2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden werde, dass seinem Antrag vom 13.04.2010 (laut Bescheid 08.09.2014) Folge gegeben werde (und zwar unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Vordienst- und Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren); samt Feststellung seiner Einstufung und der sich aus ihr ab 01.01.2004 gebührenden Bezüge;

in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über sein Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebenden Einstufungen und Bezüge (mindestens ab 01.01.2004) (feststellend) abgesprochen werde und zwar punkto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Februar 2015) mit der seinem Antrag entsprechenden Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienst und Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag, eine Sachentscheidung zu fällen. Für diesen Fall modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag, über sein Besoldungsdienstalter und die sich daraus ab 01.01.2004 ergebenden Einstufungen und Bezüge feststellend abgesprochen werden und zwar mit der Maßgabe, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 jene Einstufung zugrundegelegt werde, die einer positiven Entscheidung über seinen Antrag entspreche, somit unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Vordienst- und Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.10.2016, Zl. W188 2109053-1/3E Folge und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0022, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden.

5. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 09.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass zwar der zurückweisende Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos aufgehoben wurde (24.10.2016, W188 2109053-1/3E), der Beschwerdeführer aber gemäß § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 i.V.m. § 175 Abs. 79a und 79b des Gehaltsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 104/2016 die Anwendung der alten Rechtslage nicht mehr geltend machen könne.

6. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 08.02.2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden werde, dass seinem Antrag Folge gegeben werde (und zwar unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Vordienst- und Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren); samt Feststellung seiner Einstufung und der sich aus ihr ab 01.01.2004 gebührenden Bezüge;

in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über sein Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebenden Einstufungen und Bezüge (mindestens ab 01.01.2004) feststellend abgesprochen werde und zwar punkto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Februar 2015) mit der seinem Antrag entsprechenden Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienst- und Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, BGBl I 104/2016 eine weitere legistische Aktion mit dem Zweck, die Umsetzung des Unionsrechts unter Missachtung mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer verwies auf das Urteil Hütter des europäischen Gerichtshofes (C-88/08), auf die Verlängerung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre (BGBl I 82/2010), auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (2012/12/0007) zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts hinsichtlich des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe, die Dienstrechtsnovelle 2012 (BGBl I 120/2012), mit der der Gesetzgeber den „absurden“ Versuch unternommen hätte, in Form einer authentischen Interpretation Unionsrecht zu erklären, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie umgesetzt worden sei. Mit den Entscheidungen Schmitzer (C-530/13) und Starjakob (C-417/13) hätte der europäische Gerichtshof klargestellt, dass durch die Verlängerung des Zeitraums zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe die Altersdiskriminierung weiterhin bestünde. Als Reaktion sei die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl I 32/2015) in Kraft gesetzt worden, die einen weiteren Umgehungsversuch dargestellt hätte. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2015/12/0025) seien einzelne Mängel der Bestimmungen dieser Novelle aufgezeigt worden. Das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz stelle die Reaktion darauf dar.

Zusammengefasst werde daher seit Jahren versucht, die Anwendung des Unionsrechts zu blockieren, wobei zunehmend deutlich werde, dass dies im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit geschehe.

Gemäß § 169c Abs. 2a – 2c Gehaltsgesetz solle eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge unterbleiben, Anknüpfungspunkt für die Überleitung solle allein das Februargehalt 2015 sein. Der österreichische Gesetzgeber drehte wiederum kompetenzillusorisch als authentischer Interpret von Unionsrecht auf. Für die Gerichte und Behörden wäre dies jedoch unbeachtlich. Diese wären dazu verpflichtet, amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen und hätten dabei auch die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu beachten. Die dem Unionsrecht entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts wäre im erforderlichen Ausmaß unangewendet zu lassen.

Die belangte Behörde hätte den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil sie keine amtswegige Prüfung über die Vereinbarkeit der Rechtsordnung mit dem Unionsrecht durchgeführt hätte. Es sei eine klare Rechtsprechung dahingehend gegeben, dass mit der Vorgangsweise, wie sie von der Behörde gewählt wurde, altersdiskriminierende Elemente lediglich perpetuiert werden würden. Eine Überprüfung einer Entscheidung werde durch den Gesetzgeber und die Behörden unmöglich gemacht. Dies bedeute eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter, des Rechtes auf ein faires Verfahren, sowie der Rechte auf eine gute Verwaltung, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Darüber hinaus werde der Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot verletzt. Dies ergebe sich aus der Überleitungsgrundlage, die nicht überprüfbar sein solle und der Tatsache, dass bereits einige Bedienstete positive Entscheidungen erwirken konnten. Sie seien somit in ihrer besoldungsrechtlichen Stellung altersdiskriminierungsfrei gestellt - im Gegensatz zum Beschwerdeführer und sämtlichen anderen betroffenen Beamten. Diese Ungleichheit hätte sich nur aus der unterschiedlichen Arbeitsgeschwindigkeit einzelner Dienstbehörden entwickelt. Außerdem werde durch die hier gewählte Vorgehensweise in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen, was nicht zu rechtfertigen wäre. Der Beschwerdeführer zitierte folglich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2015/12/0025.

Der Beschwerdeführer regte an, das Bundesverwaltungsgericht wolle im Sinne des Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verfassungsgerichtshof herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über § 175 Abs. 79 Z. 2,3 und Abs. 79a Gehaltsgesetz einzuleiten. Es werde sich ergeben, dass diese Gesetzesstellen verfassungswidrig seien.

Durch die Derogationswirkung des Unionsrechtes könne jedoch eine Gesamtrechtssituation hergestellt werden, durch welche das Unionsrecht als auch die Grundrechte gewahrt werden würden.

Der Beschwerdeführer regte außerdem an, ein Vorabentscheidungsersuchen an den europäischen Gerichtshof zu richten, soweit seinem Standpunkt nicht ohne weiteres gefolgt werde und er verwies auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 141/15y.

7. Am 17.02.2017 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde verwies auf ihre Ausführungen in ihrer Gegenschrift vom 19. 06.2015.

Mit Beschluss vom 02.08.2017 wurde das Beschwerdeverfahren unter Verweis auf ein Vorabentscheidungsersuchen (Bundesverwaltungsgericht, 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z) ausgesetzt. Mit Parteiengehör vom 17.05.2019 wurde das Verfahren nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019, C-396/17 fortgesetzt.

Nach Urkundenvorlage, Fristsetzungsantrag und verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2020 (Fr 2020/12/0008-2) wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Berechnungsgrundlagen dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die ursprünglich für den 08.05.2020 angesetzte Verhandlung wurde am 30.04.2020 wegen Covid19- Ausgangsbeschränkungen auf den 02.06.2020 verlegt.

8. Zur Berechnungsgrundlage der Behörde nahm der Beschwerdeführer am 08.05.2020 Stellung und brachte vor, dass die Berechnung der belangten Behörde § 169g GehG entsprechen würde, soweit man die unionsrechtlichen Aspekte und Auswirkungen außer Betracht lasse.

Zwar wäre grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden, jedoch wären unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges jene Teile unangewendet zu lassen, welche dem Unionsrecht (Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG) widersprechen würden.

Der Beschwerdeführer wäre der Ansicht, dass jene Teile der zweiten Dienstrechtsnovelle 2019 unangewendet zu bleiben hätten, welche die Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres regeln und dazu gewonnene Zeiträume reduzieren. Konkret handle es sich in erster Linie um den Abzug laut § 169g Abs. 4 Gehaltsgesetz. Aus welchen Gründen der Abzug von zwei bzw. vier Jahren zur Hälfte zu erfolgen hätte, gehe weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen hierzu hervor, weshalb davon auszugehen wäre, dass damit die zwischen 2010 und 2015 entstandenen Rechtsansprüche tatsächlich erneut minimiert bis neutralisiert werden sollten.

Wenn einem Beamten ursprünglich sonstige Zeiten im Ausmaß von zwei Jahren zur Hälfte (also ein Jahr) angerechnet wurden und nunmehr weitere vier Jahre zur Hälfte (also zwei Jahre) berücksichtigt werden, hätte dies zum Ergebnis, dass sich aufgrund des Abzuges in § 169g Abs. 4 Gehaltsgesetz nichts ändern würde ((2 Jahre + 4 Jahre) : 2 – 2 Jahre = 1 Jahr wie bisher).

Dem Beschwerdeführer wurden ursprünglich bereits ein Jahr, sieben Monate und vier Tage (zur Hälfte also neun Monate und 17 Tage) an sonstigen Zeiten angerechnet. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages im Sinne des § 169g Gehaltsgesetz würden dem Beschwerdeführer ausgehend von 14. Geburtstag insgesamt fünf Jahre, sieben Monate und vier Tage (zur Hälfte und gedeckelt somit zwei Jahre, neun Monate und 17 Tage) angerechnet und gleichzeitig zwei Jahre wieder in Abzug gebracht. Dies würde nach der aktuellen Gesetzeslage eine Gesamtanrechnung an sonstigen Zeiten von neun Monaten und 17 Tagen bedeuten, was exakt der Anrechnung seiner ursprünglichen Vordienstzeiten mit Bescheid vom 15.12.1982 entspreche.

Aus diesen Gründen wirke sich die der zweiten Dienstrechtsnovelle 2019 entsprechende zusätzliche Anrechnung von sonstigen Zeiten von rund vier Jahren zur Hälfte unter gleichzeitigem Wiederabzug überhaupt nicht auf sein Besoldungsdienstalter und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung aus, was bedeutet, dass die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie und der zuletzt hierzu ergangenen EuGH Entscheidungen erneut umgangen worden wären. Letztlich werde durch eine etwas komplizierte Berechnungsmethode der gleiche „Erfolg“ herbeigeführt, wie bisher durch die Ausdehnung des Verbleibs in der Gehaltsstufe eins von zwei auf fünf Jahre. Daher sei auch die Unionsrechtswidrigkeit in gleicher Weise gegeben (RS Schmitzer, C-530/13; Verwaltungsgerichtshof, 2014/12/0004).

Völlig wirkungslos sei die zweite Dienstrechtsnovelle 2019 für die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Lehrzeiten, weil diese in der Regel nur als sonstige Zeiten zur Hälfte angerechnet werden und diese wiederum dem Abzug gemäß § 169g Abs. 4 Gehaltsgesetz unterliegen würden. Davon gebe es allerdings eine Ausnahme dahingehend, dass Zeiten einer Lehre bei Gebietskörperschaften voll angerechnet werden, soweit das Bundesbeamtendienstverhältnis nach dem 31.03.2000 begründet wurde (§ 169g Abs. 3 Z. 1 und 4 Gehaltsgesetz). Die volle Anrechenbarkeit wäre somit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Beide Verknüpfungen wären unionsrechtswidrig.

Dass bestimmte Begünstigungen (bzw. auch Verschlechterungen) kraft Gesetzes erst ab einem bestimmten Stichtag gegeben sind, wäre an sich zulässig. Es wäre dementsprechend auch zulässig, dass die Anrechnung von Lehrzeiten bei Gebietskörperschaften erst durch die Dienstrechtsnovelle 2000, BGBl I 94/2000 ohne Rückwirkungsregelungen geschaffen wurde und somit erst Beamten zugute gekommen ist, deren Dienstverhältnis ab 01.04.2000 begründet wurde.

Die zweite Dienstrechtsnovelle 2019 brächte jedoch eine systematische Neuregelung aller besoldungsmäßigen Einstufungen , die die ursprünglichen Einstufungen ersetzen würde. Dementsprechend hätte diese Neuregelung in sich diskriminierungsfrei zu sein - somit auch dem Verbot der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung Rechnung zu tragen. Da dieses zeitübergreifende neue Einstufungssystem geschaffen wurde - und zwar nicht aus freien Stücken des österreichischen Gesetzgebers, sondern unter dem Gebot, vorher bestandene Unionsrechtswidrigkeiten zu beseitigen - hätte es nach dem Maßstab des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens dem übergeordneten Unionsrecht zu entsprechen.

Dementsprechend stelle es eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, dass Beamten Zeiten der Ausbildung im Rahmen einer Lehre im unterschiedlichen Ausmaß angerechnet bzw. nicht angerechnet werden, je nachdem, welches Dienstalter sie hätten.

Der Beschwerdeführer beantragte daher die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten zwischen Vollendung seiner Schulpflicht und seines 18. Lebensjahres.

9. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.06.2020 gab der Beschwerdeführer an, in der Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppe E2b zu sein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte, dass die vorgehaltene Differenz von null Tagen den Dienstrechtsnovellen 2019 entspricht. Befragt nach seiner Tätigkeit zwischen dem 14. und 18. Geburtstag gab der Beschwerdeführer an, er wäre bis zum September XXXX ins Oberstufenrealgymnasium gegangen, hätte dieses dann abgebrochen und hätte am XXXX mit der Lehre als Installateur begonnen. Dort wäre er bis zum XXXX gewesen. Dann wäre er in die Gendarmerieschule eingerückt. Die Lehre als Installateur wäre nicht beim Bund gewesen. Weitere Zeiten machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion Tirol und ist in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er rückte am 01.07.2020 in den Bezug der kleinen Dienstalterszulage der höchsten Gehaltsstufe (19) seiner Verwendungsgruppe vor.

Er ist mit Wirksamkeit vom XXXX erstmals auf die Planstelle eines Beamten des Bundes (Verwendungsgruppe W3) ernannt worden.

Unterbrechungen oder Hemmungen der Vorrückung liegen nicht vor.

Der erste ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

Der Beschwerdeführer absolvierte sein 14. Lebensjahr am XXXX . Das erfolgreiche Studium an einer höheren Schule ist für die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers nicht vorgesehen.

Im Bescheid vom 15.12.1982 wurde zur Gänze berücksichtigt: Vertragsbediensteter des Bundes vom XXXX bis XXXX und zur Hälfte berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 lit. b GehG idF 15.12.1982): Die verbleibenden Zeiten wurden im Ausmaß von 1 Jahr 7 Monaten und 4 Tagen berücksichtigt dh im Ausmaß von 9 Monaten und 17 Tagen vorangesetzt.

Das aufgrund der Überleitung nach § 169c GehG errechnete Besoldungsdienstalter betrug am 28.02.2015 XXXX Jahre und XXXX Monate.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Personalakt den Besoldungsunterlagen, und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde in den Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung. Das Besoldungsdienstalter vom Februar 2015 nach damaliger Rechtslage wurde von der belangten Behörde nach § 169c Abs. 3 und 4 GehG ermittelt, schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge der Verhandlung die in der vorgehaltenen Berechnung durchgeführte korrekte Anwendung des Wortlautes des Gesetzestextes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Das Gehaltsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019 lautet auszugsweise:

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1.         die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2.         die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3.         deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
4.         bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1.         der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2.         des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1.         im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2.         im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

Vergleichsstichtag

§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1.         § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2.         § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3.         § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4.         § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5.         die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1.         treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
2.         sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a)         zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b)         dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3.         können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
a)         das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
b)         vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des § 169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;
4.         sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
5.         sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6.         sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.

§ 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007 lautet:

Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1.         die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2.         sonstige Zeiten, die
a)         die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b)         die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
aa)         bis zu 3 Jahren zur Gänze und
bb)         bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1.         eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2.         eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1.         die Zeit, die
a)         in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
b)         im Lehrberuf
aa)         an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb)         an der Akademie der bildenden Künste oder
cc)         an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
dd)         an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;
2.         die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3.         die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
4.         die Zeit
a)         des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b)         der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c)         der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d)         der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
e)         einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
f)         einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
g)         in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
5.         die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten
a)         in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
b)         in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1,

M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6.         bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b,

M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder

K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a)         an einer höheren Schule oder
b)         - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7.         die Zeit
a)         eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b)         eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,
c)         eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
8.         die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1,

M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;
9.         die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule

(Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.

(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
1.         bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2.         bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3.         bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4.         bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5.         bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
6.         bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.

(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. a)         war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
b)         wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2.         wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.

(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann

zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1.         bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
2.         nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
3.         bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,
4.         bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
1.         in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2.         in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3.         in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1.         soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2.         der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1.         die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2.         die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3.         die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1.         in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2.         in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3.         in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.

(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,
1.         das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder
2.         das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

§ 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

Überstellung

§ 12a. (1) Überstellun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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