TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W136 2234762-1

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §24

Spruch

W136 2234762-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Seirer & Weichselbraun, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2020, GZ P997621/7-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2020 (1), bestätigten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung, vom 03.07.2020, GZ P997621/6-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2020 (1), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde am 04.05.2010 von der Stellungskommission für tauglich befunden und mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol zunächst zum Einberufungstermin 06.07.2020 zum JgB 24 einberufen. Mit Bescheid vom 03.07.2020, dem BF persönlich ausgefolgt am 05.07.2020, wurde der BF mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.

I.2.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 31.07.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einberufungsbefehls. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wehrdienst aufgrund rücksichtwürdiger und familiärer Interessen verletzt werde. Der BF habe nämlich am 28.04.2020 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes beantragt, da sich die wirtschaftliche und familiäre Situation des BF dramatisch verschlechtert habe. Die Änderung des Einberufungstermins bringe für den BF nur insoweit eine Erleichterung, als er sich in der Zwischenzeit eine positive Absprache über seinen Befreiungsantrag erhoffe.

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den erlassenen Einberufungsbefehl.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens ausgeführt, dass die Einberufung des BF zum Grundwehrdienst zu Recht erfolgt sei, da kein rechtliches Einberufungshindernis vorliege und der Tauglichkeitsbeschluss vom 04.05.2010 nach wie vor aufrecht sei. Ein laufendes Befreiungsverfahren bzw. eine Beschwerde dagegen würden keinen Hinderungsgrund für einen Einberufungsbefehl darstellen

1.4. Rechtzeitig wurde gegen die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung ein nicht näher begründeter Vorlageantrag gestellt.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note vom 04.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Antrag des BF auf Befreiung in einem eigenen Verfahren abschlägig abgewickelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. Die Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wurde rechtzeitig erhoben und ist daher zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet (auszugsweise):

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

...

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080). Die Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes hindert nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles (VwGH vom 08.03.1991, Zl. 91/11/0013).

Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die vorzitierte Judikatur die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Vor dem Hintergrund des aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses vom 04.05.2010 erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) sowie die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig. Insoweit der BF in seiner Beschwerde sich auf die mittlerweile verschlechtert habende wirtschaftliche und familiäre Situation, aufgrund derer er einen Antrag auf Befreiung gestellt hat, verweist, ist diese nach dem oben Gesagten nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Befreiungsantrag Einberufungsbefehl familiäre Situation Grundwehrdienst Tauglichkeit Wehrdienst Wehrpflicht wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2234762.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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