TE Bvwg Beschluss 2020/10/12 W213 2235683-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
WG 2001 §18b

Spruch

W213 2235683-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15.09.2020, GZ: P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (1), betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG in Verbindung mit § 18b Wehr G und § 28 Abs 2 und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und beantragte am 23.07.2020 die Durchführung einer neuerlichen Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er am 21.12.2017 für untauglich befunden worden sei, aber nunmehr wieder körperlich und geistig gesund sei. Dabei berief er sich auf einen ärztlichen Befundbericht von XXXX , FA für Urologie und Andrologie, vom 07.06.2018 und ein waffenpsychologisches Gutachten, XXXX , vom 09.06.2017.

I.2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Ihr Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung vom 23.07.2020 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der derzeit geltenden Fassung; § 68 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgeseztes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der derzeit geltenden Fassung.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass mit mündlich verkündetem Bescheid Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017 die Untauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst festgestellt worden sei. Gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid habe der Beschwerdeführer am 21.12.2017 eine schriftliche Beschwerde eingebracht, die im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung des waffenpsychologischen Gutachtens, XXXX , abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers sei am 05.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Der am 01.08.2018 eingelangte ärztl. Befundbericht, XXXX , FA für Urologie und Andrologie, vom 07.06.2018 se sei an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018 sei die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgelegt habe, sei von keiner Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auszugehen gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2020 sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er vor drei Jahren am 21.12.2017 das letzte Mal untersucht worden sei. Könne es sein, dass die Heeresärzte und Heerespsychologen falsche Diagnosen erstellt hätten. Könne es sein, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe. Er sei den letzten drei Jahre nie in ärztlicher Behandlung gewesen, außer beim Zahnarzt. Die belangte Behörde ignoriere beide Befunde, welche er ihnen geschickt habe und sage nicht, welche Befunde sie haben wolle. Er ersuche daher um Einberufung zu einer neuerlichen Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei auf den hg. Beschluss vom 20.11.2018, GZ. W 213 2185165-1/10 E verwiesen wird.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 18b WehrG lautet:

„Nachstellung und neuerliche Stellung

§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.

(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2.

der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“

Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst „untauglich“, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer im Sinne des WG 2001 besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht (VwGH 23.10.2009, 2009/11/0112, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 17 Abs. 2 WehrG schmälert die Feststellung der mangelnden Eignung zum Wehrdienst die Rechtsstellung des Wehrpflichtigen nicht, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Wehrpflichtigen ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird. Es fehlt im gegebenen Zusammenhang vielmehr an einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten eigenen Interessensphäre des Wehrpflichtigen (VwGH 23.10.2009; vgl. auch VwGH 26.04.2013, 2013/11/0098; 24.01.2012, 2011/11/0219).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ursprünglich „tauglich“ war und über zwei Jahre für das Bundesheer gearbeitet hat. Eine getroffene Eignungsfeststellung bleibt nämlich gemäß § 18b Abs. 4 letzter Satz WG 2001 nur bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht (vgl. VwGH 26.04.2013).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062;). Somit wird die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auf die Behandlung von Fragen betreffend die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten eingeschränkt (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige Feststellung, der Beschwerdeführer sei zum Wehrdienst untauglich, diesen nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt hat.

An diesem Ergebnis ändert auch die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neuerlichen Stellung nichts, zumal er auch keinerlei Beweismittel, insbesondere keine aktuellen ärztlichen Befunde, vorgelegt hat, die eine Änderung seines Gesundheitszustandes belegen würden. Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

entschiedene Sache Gesundheitszustand neuerliche Stellung res iudicata Stellungspflicht Untauglichkeitsfeststellung Wehrdienst Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2235683.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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