TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/17 97/18/0357

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art50 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
IntPakt über bürgerliche politische Rechte 1978 Art17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Mai 1997, Zl. SD 125/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben letztmalig am 4. Jänner 1996 mit einem vom Generalkonsulat in Alexandria ausgestellten und bis 2. Februar 1996 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Nach Ablauf dieses Sichtvermerkes sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern weiterhin ohne Berechtigung hiezu in Österreich verblieben.

Es bestehe daher kein Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben seien, da sich der Beschwerdeführer seit 3. Februar 1996 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, daß bei einer Ausweisung "zu dem formalen Tatbestand" noch außergewöhnliche Umstände im Sinne eines schweren Verbrechens hinzuzutreten hätten, finde im Gesetz keine Deckung.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf seine Integration berufen, da für die Beurteilung derselben nur der legale Aufenthalt von ca. einem Monat herangezogen werden könne. Da der Beschwerdeführer seit Mai 1996 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen sei und diese am 26. November 1996 geheiratet habe, wobei seine Ehefrau teilweise gelähmt und pflegebedürftig sei, sei von einem Eingriff in sein Familienleben auszugehen gewesen. Allerdings erfahre die Ehe des Beschwerdeführers insofern eine Relativierung, als sie zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, in dem der Beschwerdeführer rechtens nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei aber zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, daß sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr illegal im Bundesgebiet aufhalte. Außerdem sei zu bedenken gewesen, daß dem Beschwerdeführer bei Fortsetzung des illegalen Aufenthalts im Inland - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltesgesetzes normierten Voraussetzung, daß er einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen habe - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden dürfe. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer entgegen der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelungen darstellenden Bestimmungen, den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderliefe. Dem Berufungsvorbringen, daß der Beschwerdeführer ohnehin bereits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo am 16. Jänner 1997 gestellt habe, sei zu entgegnen, daß die bloße Stellung dieses Antrages die erforderliche Aufenthaltsbewilligung keinesfalls ersetze. Der Beschwerdeführer hätte im Ausland abwarten müssen, ob ihm tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beziehung zu seinem Bruder würde nur dann vom Schutzbereich des § 19 FrG erfaßt sein, wenn zu der verwandtschaftlichen Beziehung noch das Moment des Zusammenlebens im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes hinzutrete. Daß letzteres zutreffe, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, sodaß diesbezüglich ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Das Beschwerdevorbringen, daß der Beschwerdeführer am 4. Jänner 1996 aufgrund eines gültigen Sichtvermerkes des österreichischen Generalkonsulates in Alexandria nach Österreich eingereist sei, deckt sich mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid; entgegen der Beschwerde ist die Behörde nicht von einer Einreise des Beschwerdeführers am 4. Juni 1991 ausgegangen.

1.2. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jänner 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, entspricht ebenfalls den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Behörde ist aber zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellung allein dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich nicht verschaffen könne. Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte bezüglich dieses Antrages und der damit vorgelegten (Unterhalt und Wohnraum des Beschwerdeführers betreffenden) Unterlagen Feststellungen unterlassen, ist somit nicht zielführend.

1.3. Im übrigen bleibt in der Beschwerde die Auffassung der Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Februar 1996 nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Auf der Grundlage der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Entgegen der Beschwerde hatte die Behörde demnach - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - die Ausweisung im Grunde des § 17 Abs. 1 FrG zu verfügen.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid (erkennbar) wegen Verstoßes gegen § 19 FrG für rechtswidrig. Die teilweise gelähmte, daher erwerbsunfähige und pflegebedürftige Ehefrau des Beschwerdeführers sei "ausschließlich" auf die "Pflege und Hilfe" des Beschwerdeführers angewiesen. Weiters sei Österreich aufgrund der in der "Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen" als auch der aufgrund der MRK übernommenen Verpflichtungen, die in den österreichischen Rechtsbereich aufgenommen worden seien und "Gesetzeskraft" hätten, zum "Schutz der Familie" verpflichtet. Die Ausweisung einer Person, der nichts anderes "angelastet" werden könne, als der Umstand, daß sie die Entscheidung über ihren ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht im Ausland abgewartet habe, da die Ehefrau pflegebedürftig sei, widerspreche dieser gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz der Familie. Dem Beschwerdeführer seien "keinerlei kriminelle Handlungen" anzulasten; kein Umstand der öffentlichen Ordnung rechtfertige die Ausweisung des Ehepartners einer pflegebedürftigen Person.

2.2. Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Behörde hat im Hinblick auf die auch in der Beschwerde geltend gemachten privaten Bindungen des Beschwerdeführers zutreffend einen mit der Ausweisung bewirkten Eingriff in sein Familienleben angenommen. Ebenso zutreffend ist die Behörde aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG dringend geboten und daher zulässig ist. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nämlich aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435, mwH). Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen fast gänzlich unberechtigten Aufenthalt in Österreich - der Beschwerdeführer hielt sich nach den unbestrittenen Feststellungen nur für die Dauer ca. eines Monates (bei einer Gesamtdauer des Aufenthaltes von etwa 16 Monaten) rechtmäßig in Österreich auf - gravierend verstoßen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ehe vermag die Interessenabwägung nach § 19 FrG nicht zu seinen Gunsten ausschlagen zu lassen, ist doch diese Ehe in ihrem Gewicht im Hinblick darauf erheblich gemindert, daß sie der Beschwerdeführer - unbestritten - zu einem Zeitpunkt geschlossen hat, als er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und daher rechtens nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Was die von der Beschwerde ins Treffen geführte Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft, hat die Beschwerde nicht dargetan, warum die Pflege bzw. Betreuung seiner Ehefrau nur vom Beschwerdeführer selbst erbracht werden könne; bei dem Vorbringen, daß seine Ehefrau diesbezüglich "ausschließlich" auf ihn angewiesen sei, handelt es sich um eine bloße, nicht näher substantiierte Behauptung. Mit seinem Vorbringen, ihm seien keinerlei kriminelle Handlungen anzulasten, macht der Beschwerdeführer keinen Umstand geltend, der eine Minderung des genannten öffentlichen Interesses oder eine Stärkung seiner privaten Interessen bedeutet (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0043). Ferner ist der nach dem angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertretenen und auch der Beschwerde entnehmbaren Auffassung, eine Ausweisung wäre nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer "kriminelle Handlungen" angelastet werden könnten, der Wortlaut des § 17 Abs. 1 FrG entgegenzuhalten; nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 14.121/1995 zu verweisen, aus dem hervorgeht, daß bei diesem Gerichtshof (aus Anlaß des diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefalles) verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 17 Abs. 1 FrG nicht entstanden sind.

Schließlich ist - ebenfalls der Vollständigkeit halber - anzumerken, daß der Nationalrat bei der Genehmigung des von der Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die "Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen" offenbar angesprochenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politischen Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen hat, daß dieser Staatsvertrag in Österreich durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist; dieser ist somit einer unmittelbaren Anwendung durch österreichische Behörden nicht zugänglich. Soweit hier von Belang, enthält der genannte Pakt in seinem Art. 17 eine Regelung betreffend den Schutz des Privatlebens und der Familie die für den vorliegenden Zusammenhang durch § 19 und § 20 FrG, innerstaatlich ausgeführt ist.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180357.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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