TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W129 2227785-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HG §38
HG §65a

Spruch

W129 2227785-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Rektorates der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg vom 19.11.2019, Zl. 32/891/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte im Wege am 16.08.2019 die Zulassung zum Lehrgang „Hochschulische Nachqualifizierung“ an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg.

2. Mit Schreiben vom 27.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer mit dem Antrag übermittelten Unterlagen und Ausführungen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine Lehramtsausbildung iSd § 65a Abs 1 Hochschulgesetz erworben habe.

Die ursprünglich eingeräumte Frist zur Wahrung des Parteiengehörs wurde in weiterer Folge auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum 30.10.2019 erstreckt.

3. (Erst) nach Ablauf der eingeräumten Frist äußerte sich der Beschwerdeführer mit Mail vom 01.11.2019 dahingehend, dass er aufgrund seiner (näher bezeichneten) absolvierten Ausbildungen und seiner beruflichen Tätigkeiten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfülle. Er beabsichtige die Zulassung zum Masterstudium, wofür jedoch ein „Bachelor of Education“ Voraussetzung sei, welcher erst nach erfolgter Nachqualifizierung erworben werden könne. Seine Motivation sei rein berufsbedingt, er unterrichte Informatik im Bereich der Sekundarstufe I und II und wolle seinen pädagogischen Ansatz weiter verbessern.

4. Mit Bescheid vom 19.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Die vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungen erfüllten nicht die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere habe er keine Lehramtsausbildung absolviert.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.11.2019.

5. Ein am 14.12.2019 gestellter Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid des Rektorates der Pädagogischen Hochschule vom 16.12.2019, Zl. GZ 32/955/2019, abgewiesen und dies mit der Qualifikation der Rechtsmittelfrist als nicht erstreckbare gesetzliche Frist begründet.

6. Mit Beschwerde vom 23.12.2019, postalisch am selben Tag eingebracht, monierte der Beschwerdeführer insbesondere die aus seiner Sicht unzutreffende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Er habe eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum (damaligen) Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung sowie eine Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr nachweisen können, sodass er insbesondere unter § 65a Abs 1 Z 3 Hochschulgesetz falle. Insbesondere werde nicht im Bescheid nicht ausgeführt, weswegen der Lehrgang für Neulehrer im fachtheoretischen Unterricht, welcher am 24.09.2013 erfolgreich absolviert worden sei, keine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung darstelle. Dieser Lehrgang habe zwölf ECTS umfasst. Auch habe die belangte Behörde bereits im Parteiengehör die Abweisung des Bescheides in Aussicht gestellt, weswegen eine gewisse Voreingenommenheit der belangten Behörde nicht zu verkennen sei.

7. Mit Schreiben vom 10.01.2020 nahm das Hochschulkollegium der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg zu vorliegenden Beschwerde dahingehend Stellung, dass aus Sicht des Hochschulkollegiums der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne.

8. Mit Begleitschreiben vom 15.01.2020, eingelangt am 23.01.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer absolvierte am 13.10.2010 (Ablegung der Diplomprüfung) den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Informationstechnik und System-Management“ (240 ECTS) an der Fachhochschule Salzburg und erhielt den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH) für technisch-wissenschaftliche Berufe“ verliehen.

1.2. Der Beschwerdeführer absolvierte am 25.11.2014 den Universitätslehrgang „MedienSpielPädagogik“ (90 ECTS) an der Donau-Universität Krems und erhielt den akademischen Grad „Master of Arts“ verliehen.

1.3. Der Beschwerdeführer absolvierte am 26.11.2015 den Universitätslehrgang „Game-based Media & Education“ (120 ECTS) an der Donau-Universität Krems und erhielt den akademischen Grad „Master of Science“ verliehen.

1.4. Darüber hinaus schloss der Beschwerdeführer (bereits) am 24.09.2013 den „Lehrgang für Neulehrer/innen des fachtheoretischen Unterrichts an BMHS“ (12 ECTS) an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg erfolgreich ab.

1.5. Weiters erwarb der Beschwerdeführer am 21.11.2016 am Bundesinstitut für Erwachsenenbildung das Zertifikat „Zertifizierter Erwachsenenbildner“ (60 ECTS) bzw. am 19.10.2017 am Bundesinstitut für Erwachsenenbildung und an der Weiterbildungsakademie Österreich das wba-Diplom „Diplomierter Erwachsenenbildner mit Schwerpunkt Lehren/Gruppenleitung/Training“ (60 ECTS).

1.6. Auch absolvierte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 insgesamt sieben Kursleiterseminare an der AK Vorarlberg.

1.7. Der Beschwerdeführer hat 10 Jahre lang als IT-Koordinator aller Zollämter in Vorarlberg gearbeitet.

1.8. Der Beschwerdeführer unterrichtet Informatik am Bundesgymnasium XXXX in XXXX sowie am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium in XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. § 65a Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idgF lautet:

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

§ 65a. (1) Auf Antrag ist Personen, die
1.         eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
2.         eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
3.         eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.

(2) § 65 Abs. 3 findet Anwendung.

3.3. Das Hochschulgesetz 2005 trat etappenweise zwischen 01.04.2006 und 01.10.2007 in Kraft (vgl. § 80 Abs 1 HG) und löste in studienrechtlicher Hinsicht die Regelungen des Akademie-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006, ab.

3.4. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, BGBl. II Nr. 447/2012 idF BGBl. II Nr. 177/2018, hat folgenden Regelungsinhalt:

Geltungs- und Regelungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen gemäß § 1 HG.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
1.         unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. -vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
2.         unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und -übergreifende oder schulinterne und -übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
3.         unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren Studienfachbereichen (Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie Pädagogisch-praktische Studien) auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit anerkannt wurden).

Bildungsziele

§ 3. (1) Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf der Lehrerinnen und Lehrer abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.

(2) Der Hochschullehrgang hat
1.         die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
2.         neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
3.         die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.

Module

§ 4. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Kommunikation und Interaktion

6

Profession und Qualität

6

Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung

6

Diversität und Inklusion

6

Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen

6

(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß.

Kompetenzportfolio

§ 5. (1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere
1.         erfolgreich absolvierte Lehramtsstudien,
2.         erfolgreich absolvierte auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen,
3.         erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien,
4.         erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer),
5.         Führungstätigkeiten,
6.         Projektbetreuungen,
7.         einschlägige Veröffentlichungen sowie
8.         sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen

anzuführen und deren Anerkennung auf den Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zu beantragen.

(2) Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit anzuführen.

Organisation

§ 6. Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.

Verleihung des akademischen Grades

§ 7. (1) Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.

(2) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.

(3) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.

Verweisungen

§ 7a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 8 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Z 3, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 3, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

3.5. Die Erläuterungen zu § 65a HG (RV 676 BlgNR 24. GP, 8f) führen aus, dass seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 seitens der Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch geäußert wurde, im Wege einer Nachgraduierung einen "Bachelor of Education" zu erwerben. Grundsätzlich gilt - so die zitierten Erläuterungen -, dass ein und dasselbe Studium nicht zweimal absolviert werden kann, die nochmalige Zulassung zu demselben Studium daher nicht möglich ist. Um den Erwerb eines Bachelorgrades dennoch zu ermöglichen, soll die Differenz im Lehrstoff vor allem in Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente und die Bachelorarbeit im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrganges im Ausmaß von 39 ECTS nachgeholt werden können. Voraussetzung für die Antragsstellung ist die Absolvierung eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums oder eines Lehramtsstudiums von geringerer Dauer in Kombination mit einem weiteren Lehramt. Somit könnten - so die zitierten Erläuterungen - auch Personen, die ein nur viersemestriges Lehramtsstudium absolviert haben, einen Bachelor of Education erlangen, da eine solche Kombination einem sechssemestrigen Studium gleichwertig ist. Der Lehrgang zur Nachgraduierung soll dementsprechend bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit nur die Differenz des Lehrstoffs zwischen Bachelorstudium und einem früheren sechssemestrigen Studium auffüllen.

3.6. Eine eigene Definition des Begriffes „Lehramtsstudium“ findet sich im Hochschulgesetz zwar nicht, aus der Gesamtsystematik des Hochschulgesetzes ist jedoch zweifelsfrei abzuleiten, dass unter Lehramtsstudien solche Studien zu verstehen sind, die auf ein Lehramt an der Primarstufe oder an der Sekundarstufe des österreichischen Schulsystems vorbereiten (vgl. etwa § 5 Abs 1 Z 2, § 35 Z 10, § 38 Abs 1, § 38 Abs 1a HG; vgl. weiters die Anlage zu § 74a Abs 1 Z4 HG mit den Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Lehramtscurricula).

In § 38 HG wird der Mindestumfang für die Bachelor- und Masterstudien näher geregelt.

3.7. Der Beschwerdeführer vertritt in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht, insbesondere mit dem oben unter Punkt 1.4. angeführten Lehrgang im Ausmaß von zwölf ECTS ein Lehramtsstudium im Sinne des § 65a HG absolviert zu haben und somit die Zulassungsvoraussetzung für den Lehrgang der „hochschulischen Nachqualifizierung“ erfüllt zu haben.

Dieser Standpunkt vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen.

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die hochschulische Nachqualifzierung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (nur) für die Absolventen jener Lehramtsstudien eingerichtet wurde, welche nach den vor dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften absolviert wurden, somit zumindest vor dem Studienjahr 2007/2008 (vgl. § 80 Abs 1 HG). Der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang datiert jedoch aus dem Jahr 2013. Bereits aus diesem Grund kann – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – der an der Pädagogischen Akademie Vorarlberg absolvierte Lehrgang nicht als Lehramtsstudium iSd § 65a qualifiziert werden.

Darüber hinaus ist der Lehrgang nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch inhaltlich nicht als „Lehramtsstudium“ zu erachten, da der Lehrgang nach Umfang (12 ECTS) und Inhalt lediglich eine erste Einführung für Neulehrer/innen des fachtheoretischen Unterrichts im Sinne einer Fortbildung beinhaltet, nicht aber eine grundlegende wissenschaftliche Berufsvor- oder Berufsausbildung in jenem Ausmaß, welches bei Bachelorstudien von § 38 HG typischerweise bei 240, in bestimmten Fällen auch 180 ECTS gesehen wird, somit deutlich über den vom Lehrgang abgedeckten 12 ETCS.

Auch aus systematischen Erwägungen kann der Lehrgang keinesfalls als „Lehramtsstudium“ im Sinne des § 65a HG gesehen werden, da aus der im Gesetz und den Gesetzeserläuterungen vorgesehenen Vorgangsweise zweifelsfrei hervorgeht, dass Absolventen eines „Alt-Studiums“ dieses mit Hilfe der „hochschulischen Nachqualifizierung“ gewissermaßen „aufwerten“ können, sodass ein akademischer Grad zu verleihen ist, jedoch nicht für das Ergänzungsstudium, sondern für das „aufgewertete“ Altstudium (vgl. in diesem Sinne auch § 7 Abs 2 der obzitierten Verordnung über die Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung). Dass ein lediglich 12 ECTS umfassendes und um 39 ECTS im Rahmen der „hochschulischen Nachqualifizierung“ ergänztes Studium nicht einmal ansatzweise die für ein Lehramts-Bachelorstudium erforderlichen 240 (in Ausnahmefällen 180) ECTS erreicht, bedarf keiner näheren Erörterung.

3.8. Auch die sonstigen vom Beschwerdeführer erworbenen Studienabschlüsse und Zertifikate sind zweifelsfrei nicht als Lehramtsstudium iSd § 65a HG zu erachten, zudem dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) der Weiterbildung, Bachelorstudien und Masterstudien hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. dazu auch VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Zudem erwarb der Beschwerdeführer nicht nur das zuvor unter Punkt 3.7. erörterte Lehrgangszertifikat, sondern auch die sonstigen Studienabschlüsse und Zertifikate nach dem Studienjahr 2007/2008 und somit nach Inkrafttreten des HG. Daher gilt auch hier, dass ein wesentlicher Tatbestand des § 65a HG nicht erfüllt ist.

3.9. Nicht geteilt werden kann zuletzt auch der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, wonach die beruflichen Erfahrungen, beruflichen Weiterbildungen und praktischen Verwendungen des Beschwerdeführers ein Äquivalent für ein absolviertes Lehramtsstudium darstellten.

§ 65a HG setzt ein absolviertes Lehramtsstudium voraus. Eine Möglichkeit, praktische berufliche Tätigkeiten an die Stelle des absolvierten Lehramtsstudiums treten zu lassen, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009).

3.10. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer erhebliche berufliche und akademische Leistungen erbracht hat. Dennoch besteht im Gesamtbild kein Zweifel, dass die „hochschulische Nachqualifzierung“ des § 65a HG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt und nach den Gesetzesmaterialien für einen Fall wie diesen auch nicht gedacht war. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch naturgemäß unbenommen, gemeinsam mit der belangten Behörde und den sonstigen am Lehramtsstudien-Verbund West beteiligten Bildungseinrichtungen alternative Aus-, Fort- und Weiterbildungswege zur Verwirklichung seiner Berufsziele zu erörtern.

3.11. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, die gegenständliche Entscheidung hängt lediglich von der Lösung einer Rechtsfrage ab.

Die Studienzulassung an der Pädagogischen Hochschule ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist auf die eindeutige Rechtslage hinzuweisen, soweit in oben näher angeführten Details eine (im Übrigen einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von dieser ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bachelorstudium Hochschullehrgang Lehramtsausbildung Nachqualifizierung Pädagogische Hochschule Studienzulassung Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2227785.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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