Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
SchPflG 1985 §8Spruch
W203 2233892-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 10.07.2020, GZ. 500.02.080/0001-SPF/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Verfahrensparteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet bzw. nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung sonderpädagogischer Förderbedarf SonderschuleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2233892.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020