TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 W128 2227718-1

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

SchPflG 1985 §8
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W128 2227718-1/33E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX als gesetzliche Vertreterin des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.12.2019, Zl. Präs/3a-104-1/1-2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. In Abänderung des Spruchpunktes 2 des bekämpften Bescheides ist XXXX in den Fächern Deutsch, Englisch, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde und Geschichte und Sozialkunde nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule zu unterrichten und zu beurteilen. In allen anderen Gegenständen ist der Schüler nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule zu unterrichten und zu beurteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 21.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Lehrplan Neue Mittelschule sonderpädagogischer Förderbedarf Sonderschule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2227718.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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