TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/25 Ra 2020/22/0082

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
IntG 2017 §9 Abs4 Z3
NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §21a Abs3 Z1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Jänner 2020, VGW-151/060/8552/2019-10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die „Revisionsbeantwortung“ von 20. Juli 2020 mit dem Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Frau H.H., eine iranische Staatsangehörige, stellte am 21. Februar 2019 bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zusammenführender ist ihr Ehemann, ein österreichischer Staatsbürger, den sie am 28. März 2018 geheiratet hatte.

2        Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerber) vom 29. Mai 2019 wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 4 NAG abgewiesen, weil der Aufenthalt von H.H. zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

3        In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte H.H. vor, dass ihr Ehemann ein ausreichendes Einkommen von € 2.000,- netto ins Verdienen bringe, und stellte den Antrag, der Beschwerde Folge und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben.

4        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend stellte es fest, H.H. habe am 18. Dezember 2019 eine Bescheinigung des GAP Foreign Languages Institute über die Stufe A2.1 des Europäischen Referenzrahmens vorgelegt. Eine Belehrung über den Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG durch den Landeshauptmann sei im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

6        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, einen Nachweis von Deutschkenntnissen habe H.H. nicht erbracht, weil das vorgelegte Deutschzeugnis nicht bei einer in § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG-DV) genannten Einrichtung erworben worden sei.

7        Gemäß § 21a Abs. 5 NAG könne die Behörde auf Antrag einen Dispens vom Erfordernis, Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, erteilen. Die Behörde habe H.H. nicht über die Möglichkeit belehrt, einen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG zu stellen. Dadurch habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser aufzuheben gewesen sei. Es entspreche daher der Rechtslage, wenn das erkennende Gericht die unterbliebene Belehrung nicht selbst nachhole und der H.H. die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 21a Abs. 5 NAG einräume, sondern vielmehr den angefochtenen Bescheid aufhebe.

8        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, H.H. habe im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein Studienabschlusszeugnis der Freien Islamischen Universität Sektion Gorgan über den Abschluss eines Bachelor-Studiums in der Fachrichtung Ingenieurwesen Land- und Wasserwirtschaft vorgelegt. Diesbezüglich habe der Revisionswerber von ENIC NARIC Austria eine Bestätigung gemäß § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) iVm § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz (IntG) eingeholt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hätte das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung treffen müssen.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

11       Die Revision ist zulässig und begründet.

12       Die entscheidungsrelevanten Vorschriften des NAG (§ 21a und § 47) lauten auszugsweise:

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1.   die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

...

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

...

Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung - Angehöriger‘

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

...“

13       § 9 Integrationsgesetz (IntG) in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 lautet auszugsweise:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

...

3.   über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

...“

14       § 64 Universitätsgesetz (UG) lautet auszugsweise:

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1.   ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,

2.   ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

3.   ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4.   eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5.   in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6.   ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;

7.   ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

...“

15       § 28 und § 31 VwGVG lauten auszugsweise:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

...“

16       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht sowohl in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten, als auch in den von § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG erfassten Fällen (kein Widerspruch durch die Verwaltungsbehörde gegen eine Entscheidung in der Sache), in denen nicht § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingreift, eine kassatorische Entscheidung nicht offen steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen habe, weshalb es keine meritorische Entscheidungskompetenz annehme.

17       Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059 ua., mwN).

18       Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde der H.H. Folge gegeben und diesen Bescheid behoben. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag der H.H., der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war, ist nicht erfolgt.

19       Vorauszuschicken ist, dass die erfolgte Behebung des bekämpften Bescheides wohl nicht als ersatzlose Behebung im Sinn einer negativen Sachentscheidung anzusehen ist. Dies ließe sich nämlich weder mit dem ebenfalls erfolgten Ausspruch, dass der Beschwerde Folge gegeben wird, in Einklang bringen (beantragt wurde darin nämlich die Titelerteilung) noch mit den in der Begründung enthaltenen Ausführungen, wonach nunmehr die Behörde der H.H. die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 21a Abs. 5 NAG einräumen müsse.

20       Es liegt somit im gegenständlichen Fall - wie der Revisionswerber zutreffend vorbringt - keine Sachentscheidung vor.

21       Gemäß § 21a Abs. 1 NAG obliegt es der Antragstellerin, mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt ergibt sich, dass H.H. zu diesem Zweck ein Studienabschlusszeugnis der Freien Islamischen Universität Sektion Gorgan über den Abschluss eines Bachelor-Studiums in der Fachrichtung Ingenieurwesen Land- und Wasserwirtschaft vorgelegt hat. Gemäß der Bestätigung von der ENIC NARIC Austria vom 1. April 2019 könne das „gegenständliche Diplom als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gewertet werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass eine Bestätigung der ENIC NARIC Austria zweckmäßig und sinnvoll im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0129).

22       Das angefochtene Erkenntnis setzt sich mit dem vorgelegten Studienabschlusszeugnis nicht auseinander und enthält keine Feststellungen, aus welchem Grund dieses Diplom nicht einem Schulabschluss im Sinn des § 21a Abs. 3 Z 1 NAG iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG - sodass der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht zu gelten habe - entspricht.

23       Das Verwaltungsgericht war somit im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu einer Behebung und (der Sache nach) Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde - die in Beschlussform zu ergehen hätte (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0186) - berechtigt, weil es nicht dargetan hat, wieso es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 3 Z 1 NAG nicht selbst prüfen hätte können.

24       Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

25       Die „Revisionsbeantwortung“ mit dem Antrag auf Kostenersatz der H.H. war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, mwN).

Wien, am 25. November 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220082.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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