Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Dr. G A in W, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2/13 (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2020/03/0020), und 2. Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 64 (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2020/03/0021), gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. März 2020, Zl. VGW-101/056/12111/2019-8, betreffend die Bestimmung von Sachverständigengebühren in einer Angelegenheit nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: W KG in W, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstrevisionswerber und das Land Wien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionsverfahren stehen im Zusammenhang mit einem im Rahmen des Wiener U-Bahn-Baus gestellten „Enteignungsantrag auf Einräumung von Zwangsrechten“ an einer näher bezeichneten Wiener Liegenschaft durch die Mitbeteiligte, der an die Zweitrevisionswerberin als der zuständigen Eisenbahnbehörde gerichtet war.
2 Am 31. Oktober 2018 bestellte die Zweitrevisionswerberin den Erstrevisionswerber, einen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Immobilien, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Erstattung von Befund und Gutachten über die Höhe der Entschädigung im Sinne des § 16 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG).Am 31. Oktober 2018 bestellte die Zweitrevisionswerberin den Erstrevisionswerber, einen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Immobilien, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Erstattung von Befund und Gutachten über die Höhe der Entschädigung im Sinne des Paragraph 16, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG).
3 Mit Schreiben vom 7. Jänner 2018 übermittelte der Erstrevisionswerber sein schriftliches Gutachten und legte dafür eine Gebührennote über insgesamt € 8.154,--, die der Mitbeteiligten zur Stellungnahme übermittelt wurde.
4 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 erhob die Mitbeteiligte Einwände gegen die Gebührennote, die sich auf die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis, die Reisekosten, die Gebühr für Mühewaltung und die sonstigen Kosten bezogen. Eine Verletzung der Warnpflicht wurde in dieser Äußerung nicht geltend gemacht.
5 Am 12. Februar 2019 fand eine Verhandlung statt, in der inhaltliche Einwände gegen das Gutachten des Erstrevisionswerbers erörtert wurden. Außerdem erstellte der Erstrevisionswerber am 21. Februar 2019 im Auftrag der Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu den Einwänden der Mitbeteiligten.
6 Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 legte der Erstrevisionswerber für diese weiteren Leistungen eine ergänzende Gebührennote über insgesamt € 2.696,--, die wiederum der Mitbeteiligten zur Stellungnahme übermittelte wurde.
7 Mit Schriftsatz vom 15. März 2019 nahm die Mitbeteiligte Stellung und führte aus, dass die verzeichneten Gebühren überhöht und nicht angemessen seien. Der Sachverständige habe bis dato Gebühren von „insgesamt € 11.123,--“ [rechnerisch richtig: € 10.850,--] verzeichnet, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Warnung über die Höhe der Gebühr gemäß § 25 Abs. 1a Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) gegeben. Der Stundensatz für die Mühewaltung erscheine außerdem überhöht, was näher ausgeführt wurde. Aus allen diesen Gründen beantrage die Mitbeteiligte, die Gebühr des Erstrevisionswerbers im aufgezeigten Umfang zu reduzieren und jedenfalls infolge der Warnpflichtverletzung keine Gebühren, welche die Warnpflichtgrenze nach § 25 Abs. 1a GebAG übersteigen, zur Auszahlung zu bestimmen.Mit Schriftsatz vom 15. März 2019 nahm die Mitbeteiligte Stellung und führte aus, dass die verzeichneten Gebühren überhöht und nicht angemessen seien. Der Sachverständige habe bis dato Gebühren von „insgesamt € 11.123,--“ [rechnerisch richtig: € 10.850,--] verzeichnet, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Warnung über die Höhe der Gebühr gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) gegeben. Der Stundensatz für die Mühewaltung erscheine außerdem überhöht, was näher ausgeführt wurde. Aus allen diesen Gründen beantrage die Mitbeteiligte, die Gebühr des Erstrevisionswerbers im aufgezeigten Umfang zu reduzieren und jedenfalls infolge der Warnpflichtverletzung keine Gebühren, welche die Warnpflichtgrenze nach Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG übersteigen, zur Auszahlung zu bestimmen.
8 Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 2. August 2019 bestimmte die Zweitrevisionswerberin die Gebühr des Erstrevisionswerbers für seine Tätigkeit im Verfahren antragsgemäß mit € 10.850,--. Begründend vertrat sie insbesondere die Rechtsansicht, dass die Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung finde.Mit Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 2. August 2019 bestimmte die Zweitrevisionswerberin die Gebühr des Erstrevisionswerbers für seine Tätigkeit im Verfahren antragsgemäß mit € 10.850,--. Begründend vertrat sie insbesondere die Rechtsansicht, dass die Warnpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung finde.
9 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (VwG), der mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern stattgegeben wurde, als die Gebühr des Erstrevisionswerbers mit € 4.000,-- bestimmt wurde. Die Revision erklärte das VwG für zulässig.
10 Begründend führte das VwG aus, dass sämtliche Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühr aus näher dargestellten Gründen nicht berechtigt seien. Allerdings habe der Erstrevisionswerber die Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG verletzt, die auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung komme. Zwar werde es in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen, ob die Warnpflicht auch in Verfahren, in denen - wie hier - der Untersuchungsgrundsatz gelte, zum Tragen komme. Zum Teil werde die Auffassung vertreten, die Warnpflicht gelte nicht, wenn über das weitere Vorgehen weder durch die Parteien noch durch das Gericht disponiert werden könne. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Mitbeteiligte allerdings ihren verfahrenseinleitenden Antrag bei unzumutbarer Überschreitung der Auslagen für Sachverständigengebühren zurückziehen oder ändern können, weshalb die Warnpflicht durchaus Sinn gemacht hätte. Die Verletzung der Warnpflicht führe dazu, dass dem Erstrevisionswerber insgesamt nur € 4.000,-- an Gebühren zuzugestehen seien. Gegenständlich lägen nämlich zwei Gebührennoten vor, für welche jeweils die Grenze von € 2.000,-- gemäß § 25 Abs. 1a GebAG heranzuziehen sei. Dass die Mitbeteiligte in ihrer Äußerung zur ersten Gebührennote die Verletzung der Warnpflicht nicht gerügt habe, schade nicht.Begründend führte das VwG aus, dass sämtliche Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühr aus näher dargestellten Gründen nicht berechtigt seien. Allerdings habe der Erstrevisionswerber die Warnpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG verletzt, die auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung komme. Zwar werde es in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen, ob die Warnpflicht auch in Verfahren, in denen - wie hier - der Untersuchungsgrundsatz gelte, zum Tragen komme. Zum Teil werde die Auffassung vertreten, die Warnpflicht gelte nicht, wenn über das weitere Vorgehen weder durch die Parteien noch durch das Gericht disponiert werden könne. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Mitbeteiligte allerdings ihren verfahrenseinleitenden Antrag bei unzumutbarer Überschreitung der Auslagen für Sachverständigengebühren zurückziehen oder ändern können, weshalb die Warnpflicht durchaus Sinn gemacht hätte. Die Verletzung der Warnpflicht führe dazu, dass dem Erstrevisionswerber insgesamt nur € 4.000,-- an Gebühren zuzugestehen seien. Gegenständlich lägen nämlich zwei Gebührennoten vor, für welche jeweils die Grenze von € 2.000,-- gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG heranzuziehen sei. Dass die Mitbeteiligte in ihrer Äußerung zur ersten Gebührennote die Verletzung der Warnpflicht nicht gerügt habe, schade nicht.
11 Die Zulässigkeit der Revision begründete das VwG damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob § 25 GebAG auch im Verwaltungsverfahren gelte, inwiefern § 25 Abs. 1a GebAG anwendbar sei und ob die Bestimmung konkret für Verfahren nach dem EisbEG zur Anwendung komme. Weiters stelle sich die Frage, welche Auswirkungen eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen im Auftrag der Behörde auf die Frage der Warnpflicht habe, ob etwa eine solche als konsumiert gelten könne, wenn nicht „unmittelbar Einwendungen konkret zur fehlenden Warnpflicht bereits unmittelbar im Parteiengehör erhoben werden“. Ferner seien auch „Fragen der Höhe der sonstigen Kopierkosten für Beilagen von Gutachten für Plankopien und Farbfotokopien strittig, konkret, ob diese im Rahmen des § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG oder aber nach fixen Sätzen des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zu berechnen“ seien.Die Zulässigkeit der Revision begründete das VwG damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob Paragraph 25, GebAG auch im Verwaltungsverfahren gelte, inwiefern Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG anwendbar sei und ob die Bestimmung konkret für Verfahren nach dem EisbEG zur Anwendung komme. Weiters stelle sich die Frage, welche Auswirkungen eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen im Auftrag der Behörde auf die Frage der Warnpflicht habe, ob etwa eine solche als konsumiert gelten könne, wenn nicht „unmittelbar Einwendungen konkret zur fehlenden Warnpflicht bereits unmittelbar im Parteiengehör erhoben werden“. Ferner seien auch „Fragen der Höhe der sonstigen Kopierkosten für Beilagen von Gutachten für Plankopien und Farbfotokopien strittig, konkret, ob diese im Rahmen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG oder aber nach fixen Sätzen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu berechnen“ seien.
12 Dagegen wendet sich die zu hg. Zl. Ro 2020/03/0020 protokollierte Revision des Erstrevisionswerbers, der die Festsetzung der Gebühren in der von ihm verzeichneten Höhe anstrebt und beantragt, die Mitbeteiligte zum Kostenersatz zu verpflichten. In der Sache wird insbesondere geltend gemacht, das VwG habe dem Erstrevisionswerber zu Unrecht eine Verletzung der Warnpflicht vorgeworfen. Der Wert des Streitgegenstands im Enteignungsverfahren nach dem EisbEG habe den Betrag von € 4.000,-- bei weitem überstiegen und sei im konkreten Fall auch weit höher als mit € 4.000,-- festgesetzt worden. Eine Warnpflicht sei schon deshalb nicht gegeben gewesen.
13 Die Zweitrevisionswerberin macht in der zu hg. Zl. Ro 2020/03/0021 protokollierten Amtsrevision unter anderem eine falsche rechtliche Beurteilung der strittigen Frage einer Warnpflicht durch das VwG geltend. Nach § 53a Abs. 1 AVG seien näher genannte Bestimmungen des GebAG „sinngemäß anzuwenden“; darunter könne nur verstanden werden, dass die Verweisungsnorm die verwiesenen Rechtsvorschriften miteinbeziehe, soweit sie nicht den übrigen anzuwendenden Rechtsvorschriften des verweisenden Gesetzes zuwiderliefen. Im vorliegenden Fall sei die Anwendung der Warnpflicht im Kontext des EisbEG und des AVG verfehlt. Das VwG erkenne zwar die Pflicht der Behörde zur Gutachtenserstellung nach § 16 EisbEG, übersehe aber in diesem Zusammenhang die besondere Kostentragungsregel des § 44 EisbEG, wonach die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich vom Enteignungswerber zu tragen sind. Bei Bestehen einer Warnpflicht und Annahme einer Dispositionsmöglichkeit des Eisenbahnunternehmens würde dieses einseitig in die Lage versetzt, Einfluss auf die Tätigkeit des Sachverständigen auszuüben. Dies sei abzulehnen, weil sich das Beweisthema bereits aus dem anzuwendenden Materiengesetz ergebe und die Methodenwahl grundsätzlich eine Fachfrage darstelle, die der beigezogene Sachverständige zu lösen habe. Die Sinnhaftigkeit einer Warnpflicht erschließe sich der Behörde deshalb nicht. Da der Enteignungsgegner keine Möglichkeit zur Mitsprache habe, würde dadurch auch eine unzulässige Verzerrung im Ausgangsverfahren stattfinden, die dem fairen Verfahren widerspreche. Ungeachtet dessen sei auch die Heranziehung der Warnpflichtschwelle von € 2.000,-- durch das VwG nicht nachzuvollziehen und wäre zumindest der Schwellenwert von € 4.000,-- anzuwenden gewesen.Die Zweitrevisionswerberin macht in der zu hg. Zl. Ro 2020/03/0021 protokollierten Amtsrevision unter anderem eine falsche rechtliche Beurteilung der strittigen Frage einer Warnpflicht durch das VwG geltend. Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG seien näher genannte Bestimmungen des GebAG „sinngemäß anzuwenden“; darunter könne nur verstanden werden, dass die Verweisungsnorm die verwiesenen Rechtsvorschriften miteinbeziehe, soweit sie nicht den übrigen anzuwendenden Rechtsvorschriften des verweisenden Gesetzes zuwiderliefen. Im vorliegenden Fall sei die Anwendung der Warnpflicht im Kontext des EisbEG und des AVG verfehlt. Das VwG erkenne zwar die Pflicht der Behörde zur Gutachtenserstellung nach Paragraph 16, EisbEG, übersehe aber in diesem Zusammenhang die besondere Kostentragungsregel des Paragraph 44, EisbEG, wonach die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich vom Enteignungswerber zu tragen sind. Bei Bestehen einer Warnpflicht und Annahme einer Dispositionsmöglichkeit des Eisenbahnunternehmens würde dieses einseitig in die Lage versetzt, Einfluss auf die Tätigkeit des Sachverständigen auszuüben. Dies sei abzulehnen, weil sich das Beweisthema bereits aus dem anzuwendenden Materiengesetz ergebe und die Methodenwahl grundsätzlich eine Fachfrage darstelle, die der beigezogene Sachverständige zu lösen habe. Die Sinnhaftigkeit einer Warnpflicht erschließe sich der Behörde deshalb nicht. Da der Enteignungsgegner keine Möglichkeit zur Mitsprache habe, würde dadurch auch eine unzulässige Verzerrung im Ausgangsverfahren stattfinden, die dem fairen Verfahren widerspreche. Ungeachtet dessen sei auch die Heranziehung der Warnpflichtschwelle von € 2.000,-- durch das VwG nicht nachzuvollziehen und wäre zumindest der Schwellenwert von € 4.000,-- anzuwenden gewesen.
14 Die Mitbeteiligte erstattete zu beiden Revisionen jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revisionen beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revisionen sind zulässig.
16 Von den in der Zulassungsbegründung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG genannten Rechtsfragen rechtfertigt die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Warnpflicht des Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden die Zulässigkeit der Revisionen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Von den in der Zulassungsbegründung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG genannten Rechtsfragen rechtfertigt die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Warnpflicht des Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden die Zulässigkeit der Revisionen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
17 Die Revisionen sind aber nicht begründet.
18 Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit - wie im vorliegenden Fall - keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit - wie im vorliegenden Fall - keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24, bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.
19 Der Verweis des § 53a Abs. 1 AVG auf näher genannte Bestimmungen des GebAG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 neu gefasst und enthält nun - anders als in der Fassung vor dieser Novelle - einen ausdrücklichen Hinweis auf die Stammfassung des GebAG aus dem Jahr 1975. Dass damit eine statische Verweisung auf das GebAG in der zuletzt genannten Fassung intendiert war, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Nach den Gesetzesmaterialien (2211 BlgNR, 24. GP, S. 8) war beabsichtigt, mit der Neufassung besondere Regeln für jene Verwaltungsverfahren zu schaffen, in denen nichtamtliche Sachverständige regelmäßig beigezogen werden. Demgemäß sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die es der Bundesregierung ermöglichten, durch Verordnung - vom GebAG abweichende - Pauschalbeträge für die Honorierung nichtamtlicher Sachverständiger festzulegen. Für die Annahme, dass die mehrfachen Novellen des GebAG seit der Stammfassung (mit denen insbesondere auch Gebührensätze angehoben worden waren und eine Anpassung an den Euro stattgefunden hatte) vom Verweis des § 53a Abs. 1 AVG nicht (mehr) umfasst sein sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Für einen solchen Fall ergibt sich aus § 80 AVG, dass der in Rede stehende Verweis in § 53a Abs. 1 AVG auf die jeweils geltende Fassung dieses Bundesgesetzes verweist.Der Verweis des Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf näher genannte Bestimmungen des GebAG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, neu gefasst und enthält nun - anders als in der Fassung vor dieser Novelle - einen ausdrücklichen Hinweis auf die Stammfassung des GebAG aus dem Jahr 1975. Dass damit eine statische Verweisung auf das GebAG in der zuletzt genannten Fassung intendiert war, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Nach den Gesetzesmaterialien (2211 BlgNR, 24. GP, Sitzung 8, ) war beabsichtigt, mit der Neufassung besondere Regeln für jene Verwaltungsverfahren zu schaffen, in denen nichtamtliche Sachverständige regelmäßig beigezogen werden. Demgemäß sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die es der Bundesregierung ermöglichten, durch Verordnung - vom GebAG abweichende - Pauschalbeträge für die Honorierung nichtamtlicher Sachverständiger festzulegen. Für die Annahme, dass die mehrfachen Novellen des GebAG seit der Stammfassung (mit denen insbesondere auch Gebührensätze angehoben worden waren und eine Anpassung an den Euro stattgefunden hatte) vom Verweis des Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG nicht (mehr) umfasst sein sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Für einen solchen Fall ergibt sich aus Paragraph 80, AVG, dass der in Rede stehende Verweis in Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf die jeweils geltende Fassung dieses Bundesgesetzes verweist.
20 Der Verweis des § 53a Abs. 1 AVG auf das GebAG, das sinngemäß anzuwenden sei, betrifft explizit auch die Regelung des § 25 GebAG („Anspruchsvoraussetzungen“), die sich unter anderem mit der Warnpflicht des Sachverständigen befasst. Auch diese Norm soll somit im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finden, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Verweis nur den „Umfang der Gebühr“ erfasst, weil das GebAG den Umfang der Gebühr auch davon abhängig macht, ob die Warnpflicht erfüllt wurde.Der Verweis des Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf das GebAG, das sinngemäß anzuwenden sei, betrifft explizit auch die Regelung des Paragraph 25, GebAG („Anspruchsvoraussetzungen“), die sich unter anderem mit der Warnpflicht des Sachverständigen befasst. Auch diese Norm soll somit im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finden, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Verweis nur den „Umfang der Gebühr“ erfasst, weil das GebAG den Umfang der Gebühr auch davon abhängig macht, ob die Warnpflicht erfüllt wurde.
21 Schon vor Inkrafttreten der GebAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 623/1994, hat die (zivilgerichtliche) Judikatur eine Warn- und Aufklärungspflicht des Sachverständigen angenommen, wenn dieser erkannte, dass sein voraussichtlicher Aufwand unverhältnismäßig hoch sein würde. In diesem Fall durfte er seine Tätigkeit vor Einholung einer Weisung des Gerichtes nicht fortsetzen, ohne den Verlust des unverhältnismäßig hohen Teils der Gebühr zu riskieren (vgl. dazu etwa Krammer/Schmidt, GebAG3 [2001], Anm. 4 zu § 25, mwN).Schon vor Inkrafttreten der GebAG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,, hat die (zivilgerichtliche) Judikatur eine Warn- und Aufklärungspflicht des Sachverständigen angenommen, wenn dieser erkannte, dass sein voraussichtlicher Aufwand unverhältnismäßig hoch sein würde. In diesem Fall durfte er seine Tätigkeit vor Einholung einer Weisung des Gerichtes nicht fortsetzen, ohne den Verlust des unverhältnismäßig hohen Teils der Gebühr zu riskieren vergleiche , dazu etwa Krammer/Schmidt, GebAG3 [2001], Anmerkung 4, zu Paragraph 25,, mwN).
22 Mit der GebAG-Novelle 1994 wurde die Warnpflicht erstmals ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und davon abhängig gemacht, dass zu erwarten sei oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstelle, dass die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen würde.
23 Eine Warn- und Aufklärungspflicht „bei drohender Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Sachverständigengebühren (des Honorars) zum Wert des Streitgegenstandes (oder zum Wert des vom Auftraggeber verfolgten Interesses) oder zur Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses“ legen auch die Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs gegenüber dem Auftraggeber und/oder den zur Gebührentragung verpflichteten Parteien fest (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG4 [2018], Anm. 6 zu § 25 und Anhang 2, Punkt 1.8. der Standesregeln).Eine Warn- und Aufklärungspflicht „bei drohender Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Sachverständigengebühren (des Honorars) zum Wert des Streitgegenstandes (oder zum Wert des vom Auftraggeber verfolgten Interesses) oder zur Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses“ legen auch die Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs gegenüber dem Auftraggeber und/oder den zur Gebührentragung verpflichteten Parteien fest vergleiche , Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG4 [2018], Anmerkung 6, zu Paragraph 25 und Anhang 2, Punkt 1.8. der Standesregeln).
24 Im GebAG wurde die Warnpflicht mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wie folgt neu formuliert:Im GebAG wurde die Warnpflicht mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wie folgt neu formuliert:
„§ 25 (1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.“
25 Nach dieser Regelung kommt es - ausweislich der Gesetzesmaterialien - für die Warnpflicht vorrangig auf die Höhe des erlegten Kostenvorschusses an. Wurde dem Sachverständigen ein Kostenvorschuss bekanntgegeben, so bietet dieser die alleinig maßgebliche Grenze für die Warnpflicht. Nur wenn kein Kostenvorschuss mitgeteilt wurde, sei nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu prüfen, ob eine der weiteren Betragsgrenzen überschritten würden, „nämlich der Streitgegenstand oder in Verfahren vor dem Bezirksgericht 2.000 Euro und vor dem Landesgericht 4.000 Euro. ...“ (RV 303 BlgNR 23. GP, 47). Das Wort „oder“ zwischen den beiden Alternativen deutet darauf hin, dass die Überschreitung bereits einer dieser Grenzen für die Auslösung der Warnpflicht ausreicht.Nach dieser Regelung kommt es - ausweislich der Gesetzesmaterialien - für die Warnpflicht vorrangig auf die Höhe des erlegten Kostenvorschusses an. Wurde dem Sachverständigen ein Kostenvorschuss bekanntgegeben, so bietet dieser die alleinig maßgebliche Grenze für die Warnpflicht. Nur wenn kein Kostenvorschuss mitgeteilt wurde, sei nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu prüfen, ob eine der weiteren Betragsgrenzen überschritten würden, „nämlich der Streitgegenstand oder in Verfahren vor dem Bezirksgericht 2.000 Euro und vor dem Landesgericht 4.000 Euro. ...“ Regierungsvorlage 303, BlgNR 23. GP, 47). Das Wort „oder“ zwischen den beiden Alternativen deutet darauf hin, dass die Überschreitung bereits einer dieser Grenzen für die Auslösung der Warnpflicht ausreicht.
26 Im gegenständlichen Verfahren herrscht Uneinigkeit darüber, ob und wenn ja, in welcher Form die Warnpflicht des Sachverständigen (wie zuvor geschildert) in einem Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und in einem Enteignungsverfahren nach dem EisbEG im Besonderen zur Anwendung gelangt.
27 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren Besonderheiten aufweist, die es vom justizgerichtlichen Verfahren bzw. vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, auf die § 25 Abs. 1a GebAG (auch im Lichte der Gesetzesmaterialien) erkennbar primär abzielt, unterscheiden.Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren Besonderheiten aufweist, die es vom justizgerichtlichen Verfahren bzw. vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, auf die Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG (auch im Lichte der Gesetzesmaterialien) erkennbar primär abzielt, unterscheiden.
28 Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass § 52 AVG vorrangig die Beiziehung von Amtssachverständigen vorsieht, während nichtamtliche Sachverständige, deren Gebührenanspruch nach § 53a Abs. 1 AVG in sinngemäßer Anwendung der dort genannten Vorschriften des GebAG zu beurteilen ist, nur ausnahmsweise unter den in § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 AVG genannten Voraussetzungen heranzuziehen sind.Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass Paragraph 52, AVG vorrangig die Beiziehung von Amtssachverständigen vorsieht, während nichtamtliche Sachverständige, deren Gebührenanspruch nach Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in sinngemäßer Anwendung der dort genannten Vorschriften des GebAG zu beurteilen ist, nur ausnahmsweise unter den in Paragraph 52, Absatz 2, oder Absatz 3, AVG genannten Voraussetzungen heranzuziehen sind.
29 Nach § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde nichtamtliche Sachverständige beiziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles geboten ist. Für die Kosten eines notwendigen Gutachtens in diesem Sinn hat grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs. 1 erster Satz AVG).Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde nichtamtliche Sachverständige beiziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles geboten ist. Für die Kosten eines notwendigen Gutachtens in diesem Sinn hat grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat (Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG).
30 Nach § 52 Abs. 3 AVG kann die Behörde auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Nach Paragraph 52, Absatz 3, AVG kann die Behörde auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
31 In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass nach den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenskosten grundsätzlich der Antragsteller die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige zu tragen habe. Deshalb solle eine Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen nur dann zulässig sein, wenn dies der Antragsteller selbst anrege und überdies die daraus