TE Vwgh Beschluss 2020/11/27 Ra 2020/01/0407

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §55 Abs1
VwGG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H H in I, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2020, Zl. L515 1312809-5/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H H in römisch eins, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2020, Zl. L515 1312809-5/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Armeniens, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien unzulässig sei (V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (VI.). Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Armeniens, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien unzulässig sei (römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (römisch sechs.). Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431, mwN).

6        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 13.7.2020, Ro 2020/02/0001, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 13.7.2020, Ro 2020/02/0001, mwN).

7        Sofern der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt werden dürfe, wenn zugleich die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen werde, so ist er zunächst auf den eindeutigen Wortlaut des mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ überschriebenen § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu verweisen, nach dessen Abs. 1 „[mit] einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 [...] zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt“ wird (vgl. auch VwGH 8.6.2020, Ra 2018/19/0478, Rn. 11 und 16). Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0406, mwN).Sofern der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt werden dürfe, wenn zugleich die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen werde, so ist er zunächst auf den eindeutigen Wortlaut des mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ überschriebenen Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 zu verweisen, nach dessen Absatz eins, „[mit] einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, [...] zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt“ wird vergleiche , auch VwGH 8.6.2020, Ra 2018/19/0478, Rn. 11 und 16). Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen vergleiche , VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0406, mwN).

8        Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht Selbstzweck ist. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260, mwN).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht Selbstzweck ist. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260, mwN).

9        In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010407.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten