TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/2 Ra 2020/02/0144

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6
VwGG §41
VwGG §42 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in G, vertreten durch Dr. Frank Carlo Gruber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Mozartgasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. Mai 2020, LVwG 30.10-681/2020-3, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet i.A. Übertretung nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16. Jänner 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 1. August 2019 zu einer näher angegebenen Uhrzeit auf einer näher genannten Straße ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle, nicht besessen habe, weil ihm diese mit Bescheid vom 25. Juli 2019 entzogen worden sei. Er habe dadurch § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und eine Stunde) verhängt wurde.

2        Dagegen erhob der Revisionswerber per E-Mail vom 10. Februar 2020, 17:43 Uhr, Beschwerde vom 10. Februar 2020 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Der Eingang der Beschwerde bei der belangten Behörde wurde von dieser in der Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht mit 10. Februar 2020 angegeben.

3        Am 3. April 2020 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers einen Verspätungsvorhalt, wonach die Rechtsmittelfrist am 17. Februar 2020 abgelaufen sei. Die Beschwerde sei am 17. Februar 2020 um 17:43 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde außerhalb der Amtsstunden verspätet eingebracht worden. Dem Revisionswerber wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

4        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück. Eine ordentliche Revision erklärte es für unzulässig.

5        Das Verwaltungsgericht gab den Verfahrensgang dahingehend wieder, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis am 10. Februar 2020 um 17:43 Uhr per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen eingebracht worden sei. Es stellte fest, das bekämpfte Straferkenntnis habe der Zustellbevollmächtigte des Revisionswerbers am 20. Jänner 2020 persönlich übernommen und die Beschwerde sei per E-Mail am 17. Februar 2020 um 17:43 Uhr an die belangte Behörde gesendet worden. Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, die mit der Zustellung des Straferkenntnisses am 20. Jänner 2020 in Gang gesetzte vierwöchige Rechtsmittelfrist habe am 17. Februar 2020 mit Ende der Amtsstunden der belangten Behörde um 15:00 Uhr geendet, weshalb die um 17:43 Uhr per E-Mail eingebrachte Beschwerde verspätet sei.

6        Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision ist zulässig und begründet.

9        Die Revision macht zur Zulässigkeit im Wesentlichen Aktenwidrigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltend.

10       Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.

11       Der Bescheid der belangten Behörde wurde nachweislich am 20. Jänner 2020 an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers zugestellt. Daher begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 20. Jänner 2020 und endete am 17. Februar 2020.

12       Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, brachte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die Beschwerde am 10. Februar 2020 um 17:43 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde ein.

13       Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068; VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195, beide mwN).

14       Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass die Beschwerde - entgegen dem Inhalt der Verwaltungsakten - am 17. Februar 2020 um 17:43 Uhr eingebracht worden sei, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels liegt darin, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einbringung am 10. Februar 2020 die Beschwerde nicht aus dem Grund der Verspätung hätte zurückweisen dürfen.

15       Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.

16       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

17       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

18       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgesprochen, dass der gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst und dass ferner die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040, mwN). Da die Sache zur Behandlung der Beschwerde nicht entscheidungsreif ist, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor (§ 42 Abs. 4 VwGG).

Wien, am 2. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020144.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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