TE Vwgh Beschluss 2020/12/9 Ra 2019/08/0019

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
AVG §38
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/08/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen der Payr Betriebsgesellschaft m.b.H. in Innsbruck, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank und Mag. Michael Schönlechner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2018, I412 2010205-1/21E (hg. Ra 2019/08/0019) und I412 2010205-2/8E (hg. Ra 2019/08/0020), betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie Beitragsnachverrechnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. T B, 2. sowie 48 weiteren, 49. Pensionsversicherungsanstalt, 50. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 27. März 2014 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse fest, dass 56 Personen - darunter die mitbeteiligten Parteien 1 bis 48 - auf Grund ihrer Tätigkeit als Taxifahrer für die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2010 und 2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung bzw. der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen seien. Mit weiterem Bescheid vom 27. März 2014 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse die revisionswerbende Partei - auf der Grundlage der Feststellung der Pflichtversicherung der Taxifahrer - Beiträge in der Höhe von € 19.421,84 nachzuentrichten.

2        Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen diese Bescheide als unbegründet ab und sprach aus, dass Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig seien.

3        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, zwischen der revisionswerbenden Partei und den als Taxifahrer für sie tätigen Personen sei eine als „Vertrag für freie Dienstnehmer“ bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen worden. Die revisionswerbende Partei habe den Taxifahrern ein Kraftfahrzeug (Taxi) zur Verfügung gestellt und die Kosten für den Kraftstoff, die Wartung der Fahrzeuge, die Reinigung und die Funkvermittlung der Fahrten getragen. Eine Einteilung der einzelnen Taxifahrer für Tages- bzw. Nachtschichten (jeweils zwölf Stunden) sei tatsächlich jede Woche für die kommende Woche in Form eines Dienstplanes erfolgt. Verhinderungen der Taxifahrer - etwa aufgrund einer Erkrankung - seien der revisionswerbenden Partei zu melden und übernommene Schichten einzuhalten gewesen. Die Arbeitsleistung sei persönlich von dem für die jeweilige Schicht eingeteilten Taxifahrer zu erbringen gewesen. Über eine Funkzentrale und ein den Taxifahren von der revisionswerbenden Partei übergebenes „Diensthandy“ seien den Taxifahrern Fahrten zugewiesen worden. Zugewiesene Fahrten seien nach den tatsächlichen Verhältnissen durchzuführen gewesen. Es seien auch Kunden außerhalb dieser Zuweisungen transportiert worden. Die Taxifahrer seien einer Kontrolle ihrer Tätigkeit durch die revisionswerbende Partei unterworfen gewesen, zumal die Bestimmung ihres jeweils aktuellen Standortes über den Taxifunk erfolgt sei und die Taxifahrer verpflichtet gewesen seien, Aufzeichnungen über ihre einzelnen Fahrten mit von der revisionswerbenden Partei übergebenen Formularen zu erstellen. Die Fahrzeuge seien durch die Taxifahrer nach Ende der Schicht gereinigt an einem von der revisionswerbenden Partei festgelegten Ort zurückzustellen gewesen. Es hätten regelmäßige Treffen zwischen dem Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei und den Taxifahrern stattgefunden, wobei hinsichtlich einzelner dieser Versammlungen die Teilnahme auch verpflichtend angeordnet worden sei. Zu einem wöchentlich festgesetzten Termin seien von den Taxifahrern an den Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei die durch ihre Tätigkeit erzielte Losung und die Aufzeichnungen über die einzelnen Fahrten zu übergeben gewesen. Das Entgelt der Taxifahrer habe sich aus der Differenz zwischen den von ihnen erzielten Einnahmen und einem von der revisionswerbende Partei einbehaltenen Betrag, der aufgrund der Anzahl der mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer errechnet worden sei, ergeben.

4        In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht - unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zusammengefasst aus, die Taxifahrer habe eine persönliche Arbeitspflicht getroffen. Insgesamt hätten bei ihrer Tätigkeit die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit diejenigen einer selbstständigen Tätigkeit überwogen, sodass vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In den Revisionen wird unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der für die revisionswerbende Partei tätigen Taxifahrer das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs. 2 ASVG zu Unrecht angenommen. Tatsächlich seien freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bereits durch die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Taxifahrzeuges als Betriebsmittel ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG begründet würde. Das Modell der revisionswerbenden Partei habe nämlich in einem „Mietwagenverleih“ an konzessionierte selbständige Taxifahrer bestanden. Von den Taxifahrern sei lediglich ein vereinbartes Entgelt für gefahrene Kilometer zu bezahlen gewesen. Sie seien aber in ihren Entscheidungen hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten und der von ihnen gefahrenen Strecken völlig frei gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedenfalls die für die Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigungsverhältnissen heranzuziehenden Kriterien unrichtig gewichtet und sei daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

9        Mit diesem Vorbringen übergehen die Revisionen, dass nach den - oben in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, deren Unrichtigkeit die Revisionen nicht konkret aufzeigen, die Beziehung zwischen der revisionswerbenden Partei und den Taxifahrern nach wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nur einer bloßen entgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen entsprach (vgl. zur Maßgeblichkeit der von schriftlichen Verträgen abweichenden „wahren Verhältnisse“ VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175; 18.1.2012, 2008/08/0267). Die Ausführungen der Revisionen gehen daher insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

10       Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist im Übrigen das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, es seien Beschäftigungsverhältnisse nach § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen, zeigen die Revisionen nicht auf (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien auf ähnlicher Sachverhaltsgrundlage ebenfalls zur Tätigkeit von Taxifahrern nochmals VwGH 2013/08/0175 und 2008/08/0267).

11       Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung machen die Revisionen weiters geltend, es sei unzulässig, von einigen wenigen geprüften Rechtsverhältnissen auf das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen aller Taxifahrer zu schließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; sowie nochmals VwGH 2013/08/0175). Die Revisionen, die nicht darlegen, aufgrund welcher Umstände im vorliegenden Fall Erhebungen hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten weiterer Taxifahrer durchzuführen gewesen wären bzw. was sich aus solchen Erhebungen ergeben hätte, vermögen daher nicht aufzuzeigen, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen wäre.

12       Zur Zulässigkeit der Revisionen wird im Weiteren vorgebracht, einer der Taxifahrer, dessen Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, habe in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegenüber der revisionswerbenden Partei die „Klärung der Frage der Dienstnehmereigenschaft“ angestrebt. Seine Klage sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2011 abgewiesen worden. Einer Berufung gegen dieses Urteil habe das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen am 4. August 2011 nicht Folge gegeben. Wie sich aus den - auszugsweise in den Revisionen zitierten - Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgericht Innsbruck ergebe, sei das Berufungsgericht hinsichtlich der Tätigkeit der Taxisfahrer im Wesentlichen von mit dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmenden Annahmen ausgegangen, habe die Tätigkeit jedoch nicht als echtes Dienstverhältnis, sondern als freien Dienstvertrag beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich daher - jedenfalls hinsichtlich des betroffenen Taxifahrers - über die Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hinweggesetzt.

13       Aus den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei sich im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Tiroler Gebietskrankenkasse lediglich auf das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2011 berufen hat, mit dem eine auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage, die einer der Taxifahrer gegen die revisionswerbende Partei erhoben hatte, abgewiesen worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. August 2011 wurde im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts dagegen nicht vorgelegt bzw. erwähnt. Auch in den Revisionen werden lediglich Auszüge aus den Entscheidungsgründen, nicht aber der Spruch dieses Urteils wiedergegeben. Aus den zitierten Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes wird aber immerhin erkennbar, dass der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2011 - entgegen den vorhergehenden Ausführungen in der Revisionen - offenbar teilweise Folge gegeben worden ist. Die Revisionen legen somit nicht dar, wie das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen konkret entschieden hat. Darüber hinaus enthalten die Revisionen auch kein Vorbringen zum weiteren rechtlichen Schicksal des Berufungsurteils. Es bleibt daher letztlich unklar, ob dieses mit Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten wurde bzw. ob es Rechtskraft erlangt hat.

14       Davon ausgehend vermögen die Revisionen aber nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich über die Bindungswirkung einer Vorentscheidung hinweggesetzt hätte oder dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein relevanter Ermittlungsmangel unterlaufen wäre. Eine Vorfrage kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nämlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195). Da die Revisionen nicht darlegen, welche konkrete Entscheidung im vorliegenden Fall getroffen wurde und ob diese rechtskräftig geworden ist, bedarf es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die Frage, ob einem zivilgerichtlichen Urteil, mit dem feststellend über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abgesprochen wird, die Eignung zukommen könnte, eine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszulösen.

15       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080019.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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