TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/18 97/02/0278

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22. April 1997, Zl. Senat-NK-96-439, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 5. November 1995 gegen 8.25 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 5. November 1995 gegen

5.55 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt habe und vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol mittels Alkomaten aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen (mangels gesundheitlicher Eignung) nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 1. keine den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Was zunächst die in dieser Gesetzesstelle angesprochene "Vermutung" anlangt, so verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen über seine geringe Alkoholisierung und diesbezüglich fehlende Feststellungen durch die belangte Behörde die Rechtslage, genügt doch für die dort geregelte Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung, welche - so die ständige hg. Rechtsprechung - schon auf Grund des Umstandes, daß die Atemluft des Beschwerdeführers nach Alkohol roch, angenommen werden durfte. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Menge des getrunkenen Alkohols "keinerlei Bedenken" hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit gehabt haben sollte.

Daß eine Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt im Sinne des § 5 Abs. 5 erster Satz Z. 2 StVO aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war, wurde vom einschreitenden Gendarmriebeamten aus dem Umstand geschlossen, daß mehrere Blasversuche am Alkomaten ohne Meßergebnis blieben und der Beschwerdeführer erklärte, auf Grund einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Lungenverletzung offensichtlich nicht den Alkomaten beblasen zu können, wobei der Beamte das augenscheinliche diesbezügliche Bemühen des Beschwerdeführers erkannte.

Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, er sei "in keiner Phase des Gesprächs" aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung zu unterziehen, zumal er die Aufforderung, sich zum Arzt zu begeben, nur im Zusammenhang mit der Versorgung seiner Verletzungen verstanden habe.

Demgegenüber führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die beiden als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten hätten übereinstimmend ausgesagt, daß der Beschwerdeführer umgangssprachlich, jedoch unmißverständlich aufgefordert worden sei, sich einer klinischen Untersuchung unter Vorführung zu einem Arzt zu unterziehen und er diese Aufforderung unmißverständlich verneint habe. Wenn daher die belangte Behörde daraus den Schluß gezogen hat, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Vorführung verweigert habe, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch festgestellt hat, "Trotz mehrerer Versuche blieben die vom Beschuldigten durchgeführten Blasversuche ohne Meßergebnis, sodaß der Beschuldigte schließlich darauf hingewiesen wurde, daß dies einer Verweigerung des Alkomattestes gleichkäme", vermag den Standpunkt des Beschwerdeführers keineswegs zu stützen, handelt es sich doch bei dieser Ausführung der belangten Behörde lediglich um die zeitliche Wiedergabe des Geschehens, welches vor dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Lungenverletzung und die nachfolgende Aufforderung des Gendarmeriebeamten, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, lag.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020278.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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