TE Vfgh Erkenntnis 2020/9/22 E317/2020

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Krnt JagdG 2000 §55, §56, §57
V des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft - Abschussrichtlinien 2019 §6
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 240,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer ist einer von vier Jagdausübungsberechtigten im Gemeindejagdgebiet Treffen-Buchholz. Mit Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes Villach vom 23. April 2019 wurde gemäß §57 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) der Abschussplan der Planperiode 2019/2020 für das Gemeindejagdgebiet Treffen-Buchholz (207027) festgesetzt. Darüber hinaus wurde ein "Zusätzlicher Abschuss" für den Hegering Treffen (207019) über 45 Stück Rehwild, 140 Stück Rotwild und 90 Stück Gamswild sowie den Jagdbezirk Villach (207) über 400 Stück Rotwild und 30 Stück Muffelwild verfügt. Unter Punkt 3 des Bescheides findet sich hiezu folgende Auflage:

"Der Zusätzliche Abschuss kann – mit Ausnahme der Hirsche der Klasse I, II und III-mehrjährig – von jedem Jagdausübungsberechtigten im bezeichneten Gebiet (Hegering, Wildregion, Jagdbezirk) nach Erfüllung der jeweiligen Wildklasse im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes, nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter, für die erfüllte Wildklasse in Anspruch genommen werden."Der Zusätzliche Abschuss kann – mit Ausnahme der Hirsche der Klasse römisch eins, römisch zwei und III-mehrjährig – von jedem Jagdausübungsberechtigten im bezeichneten Gebiet (Hegering, Wildregion, Jagdbezirk) nach Erfüllung der jeweiligen Wildklasse im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes, nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter, für die erfüllte Wildklasse in Anspruch genommen werden.

Auf Hirsche der Klasse I, II und III-mehrjährig darf im Rahmen des genehmigten 'Zusätzlichen Abschusses' nur nach Rücksprache mit und nach Freigabe durch den Bezirksjägermeister zugegriffen werden. Die Freigabe durch den Bezirksjägermeister kann erfolgen, und zwar befristet,Auf Hirsche der Klasse römisch eins, römisch zwei und III-mehrjährig darf im Rahmen des genehmigten 'Zusätzlichen Abschusses' nur nach Rücksprache mit und nach Freigabe durch den Bezirksjägermeister zugegriffen werden. Die Freigabe durch den Bezirksjägermeister kann erfolgen, und zwar befristet,

a) wenn bereits Wildschäden vorliegen oder

b) zur Wildstandsreduktion und/oder

c) zur Durchführung einer revierübergreifenden Rotwild-Reduktionsjagd oder

d) im Fall überproportionaler Erlegung von Kahlwild oder

e) wenn im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes des Jagdausübungsberechtigten der Abschuss von Rotwild-Tieren zur Gänze erfüllt ist und 4 Stück Kahlwild (Tiere, Kälber) aus dem Zusätzlichen Abschussplan erlegt worden sind."

2. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein zusätzlicher Abschuss erlassen werde. Begründend führte er aus, dass §6 der Abschussrichtlinien des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft über den "Zusätzlichen Abschuss" die gesetzliche Grundlage fehle.

3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetz-mäßigkeit des §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 29. November 2018, Zahl: LGS-ABSR/23911/35/2018, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, mit Beschluss vom 5. März 2020 ein. Mit Erkenntnis vom 22. September 2020, V342/2020, hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.

6. Die – zulässige (siehe VfGH 22.9.2020, V342/2020) – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da der Beschwerdeführer sich in eigener Sache nach §28 ZPO selbst vertreten hat, war lediglich die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E317.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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