TE Vwgh Beschluss 2020/11/27 Ra 2020/16/0155

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der C Ges.m.b.H in E, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2020, Zl. W183 2228712-1/4E, betreffend Zeugengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt; mitbeteiligte Partei: Ing. E T in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die Zeugengebühren des Mitbeteiligten mit 459,40 € und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der sich die Revisionswerberin „in ihren subjektiven Rechten auf

1.   den gesetzlichen Richter

2.   Eigentum

verletzt“ erachtet.

3        Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

4        Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 7.6.2018, Ra 2018/16/0069, mwN).

6        Zur Prüfung der behaupteten Verletzung der in der Revision bezeichneten Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) und das Eigentum (Art. 5 StGG) ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, handelt es sich dabei doch um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, mwN).

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

8        Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160155.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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