TE Vwgh Beschluss 2020/11/30 Ra 2020/21/0411

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Z R, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das am 12. August 2020 mündlich verkündete und am 19. August 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts G305 2233802-1/9E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte nach den Angaben in der Revision, die sich mit der Aktenlage decken, (an den Vertreter des Revisionswerbers per Telefax) am 24. August 2020. Damit endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision am 5. Oktober 2020. Die vorliegende Revision langte am 6. Oktober 2020 im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof ein. Revisionen sind jedoch gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet, dies konnte jedoch nicht mehr vor Ablauf der Revisionsfrist erfolgen.

2        Dem Revisionswerber wurde vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 12. November 2020 teilte er mit, dass der „geschilderte Verfahrensgang zur Kenntnis genommen“ werde.

3        Die am 6. Oktober 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und am 9. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Revision erweist sich als verspätet.

4        Sie war daher nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210411.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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