TE Lvwg Beschluss 2019/12/18 VGW-104/040/5076/2019

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGVG 2014 §31
VwGG §33 Abs1

Text

                                                                                                              

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.3.2019, Zl. ..., betreffend Schließung des Betriebes nach § 56a Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG), den

BESCHLUSS

gefasst

I. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

„Gem. § 56a Abs3 GSpG wird über die am 8.3.2019, 12.30 Uhr in dem in Wien, B.-Straße Top ... situierten Spiellokal mündlich verfügte Schließung des Betriebes nunmehr die Schließung des Betriebes durch schriftlichen Bescheid mit Wirkung ab 8.3.2019 verfügt, da der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet wurden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht.

Gem. § 56a Abs5 GSpG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.“ 

Gegen diesen Bescheid wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Verfügungsberechtigte des gegenständlichen Lokals sei.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2019 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter mit, dass die Vollmacht nicht mehr aufrecht ist.

Die zuständige Liegenschaftsverwaltung teilte mit Schreiben vom 23.10.2019 mit, dass die Beschwerdeführerin mit 31.8.2019 aus dem Mieterbestand ausgeschieden ist und zur Zeit kein Mietverhältnis besteht.

Mit Beschluss vom 31.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf der Grundlage des unstrittigen Akteninhaltes wird festgestellt, dass die Betriebsstätte in Wien, B.-Straße Top ... mit Bescheid der LPD Wien vom 14.3.2019 geschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin Mieterin dieses Objektes. Das Mietverhältnis endete am 31.8.2019.

Rechtlich folgt daraus:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Absatz 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.1.2018, Ra 2018/10/0022).

Im Zeitpunkt ihrer Erhebung war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zulässig. Durch die Beendigung des Mietverhältnisses ist das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, das/die ja von vornherein nur auf die Aufhebung der Betriebsschließung gerichtet war, nachträglich weggefallen. Ausgehend davon war nach den obigen Rechtsausführungen im Ergebnis die Beschwerde der Beschwerdefüherin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG einzustellen.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da diese Entscheidung auf der Grundlage der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basiert (siehe die oben zitierte Judikatur), liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vor und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Beschwerdelegitimation, Prozessvoraussetzung; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.104.040.5076.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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