RS Lvwg 2020/11/23 LVwG-2020/12/0572-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §35 Z3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine maßhaltende und notwendige Anwendung von Körperkraft vorliegt, ist das Verhalten der davon betroffenen Person von besonderer Bedeutung; Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen die Staatsgewalt geleistet, er ist nicht geflüchtet und sein angeblich "aggressives Verhalten" hat sich darin erschöpft, dass er die Polizeibeamten ignoriert und mit seinen Zimmerkollegen in einer unverständlichen Sprache geschrien hat. Er hat nach dem festgestellten Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt weder durch Beschimpfungen oder durch sonstige Äußerungen noch durch aggressive Gesten gegenüber den Polizeibeamten Gewaltbereitschaft signalisiert.

Schlagworte

Festnahme;
Modalitäten;
Handfesseln;
Körperschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.12.0572.24

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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